Gesendet von Dirk Baumeister am 02 März, 2015 um 12:46:51:
Antwort an: Re: Aufbrechen der „Schicksalsgemeinschaft“ Doppelhaus. posted by peter am 28 Februar, 2015 um 13:13:19:
... die Frage ist bereits beantwortet ...
Man kann sich die Frage aber auch vom Bauamt rechtsverbindlich und klagefähig in Form einer Bauvoranfrage beantworten lassen.
: Danke für Ihr Feedback.
: Die entscheidende Frage ist: Wenn Haus B alleine an der Grenze steht (und das Umfeld nicht von DHH's geprägt wird) kann dann das Bauamt darauf bestehen dass nur an der Genze neugebaut wird?
: Wenn HausA freistehend neu gebaut wird, dann kann es nur seine eigene Abstandfläche zur Grenze B einhalten.
: Eigentlich müssen per Bauornung die Abstandsflächen ja sowohl von A als auch von B eingehalten werden. Kann A einfach einseitg Verzichten dass B die Abstandsflächte nicht einhält? Oder ist das trotzdem nicht genehmigungsfähig?
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: : Der Zustand ist, wie er ist. Wie sie selbst schreiben, hat das Haus B Bestandschutz, definiert damit aber auch die Grenzbebauung auf Grundstück A.
: : Die Aufhebung der Gemeinschaft wäre nur denkbar, wenn auch Haus A abgerissen würde. Danach wären auf beiden Grundstücken auch freistehende Häuser denkbar. Es sei denn, das maßgebliche Umfeld nach § 34 BauGB ist so eindeutig von Doppelhausbebauung geprägt, dass auch das als Bauweise zu betrachten ist, die neben der offenen Bauweise Geltung erlangt.
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: : : Aufbrechen der „Schicksalsgemeinschaft“ Doppelhaus.
: : : A und B haben jeweils eine Doppelhaushälfte, d.h. zusammen ein Doppelhaus.
: : : Es gibt keinen Bebauungsplan, es gilt §34.
: : : Haus A wird abgerissen.
: : : Haus B kann jetzt die Abstandsfläche nicht mehr einhalten, aber geniesst dann logischer Weise weiterhin Bestandsschutz.
: : : A möchte ein freistehendes Haus bauen. Das geht jedoch nur, wenn wenn er nur seine Abstandfläche zur Grundstücksgrenze von B einzuhalten muss. Das Grundscück A ist zu klein, dass darauf die Fläche von Haus A + Abstandsfläche HausA + Abstandsfläche HausB passen würden.
: : : Ist dieser Zustand rechtwidrig? Oder kann A, dem das freistehende Haus wichtiger ist als die Tatsache dass der Nachbar jetzt rel. dicht steht auf eine Baugenehmigung hoffen.