Grenzüberbau und Duldungspflicht


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Abgeschickt von Toni S. am 23 Mai, 2008 um 13:02:42:

Vorgeschichte :

Nachbar A bewohnt und besitzt seit 15 Jahren ein Haus mit Garage in Rheinland-Pfalz, welche etwa auf der Grenze ( Grenzmauer ) errichtet wurde.
( Die Garage steht schon seit mindestens 30 Jahren dort )
Etwa im Jahre 1998 beschließt Nachbar A die bis dahin rohe unverputzte Garage an der Grenzwand zu schützen, in dem er diese mit einem Dachlatten/Bretter/Schindel Aufbau verkleidet. Mit mündlicher Genehmigung des Nachbarn B, und ohne das überhaupt von einem eventuellen Überbau die Rede war.
Nun verstarb Nachbar B, und eine Erbengemeinschaft verwaltete das bis dahin noch unbebaute Grundstück einige Jahre,( ohne das jemals Einer der Erbengemeinschaft die Garagenverkleidung des Nachbarn A monierte),... bis es dann im Rahmen einer Grundstücksteilung vermessen wurde.
Bei dieser Vermessung im Jahre 2003, stellte sich heraus, dass die Garage von Nachbar A mit der Verkleidung die er 1998 anbrachte auf etwa 6,5m Keilförmig (15 cm auf 0 cm laufend ) überbaut ist.
Also ein Überbau von unter 1 qm !

Dieser Überbau wurde damals (2003) von Nachbar A und vom Vertreter der Erbengemeinschaft des verstorbenen Nachbarn B schriftlich beim Vermesser festgehalten und mit Unterschrift bestätigt.

.....Jahre vergingen, von der Erbengemeinschaft hörte Nachbar A seit der Vermessung nichts mehr, nun wurde das angrenzende Grundstück verkauft, dort wurde ein Haus gebaut, es verging etwa 1 Jahr, das Haus des neuen Nachbarn wurde eingemessen, dabei stellte sich dann erstmals für den neuen Nachbarn heraus, das Nachbar A ( wie oben beschrieben überbaut hat), nun meldete sich der neue Nachbar bei Nachbar A, und meinte es wäre überbaut worden, und er möchte das entfernt haben, obwohl Ihn dieser minimale Überbau in keinster Weise beeinträchtigt !!!

Nun die Fragen hierzu :

1. Kann der neue Nachbar nach der oben geschilderten Gesamtsituation einen Abriss verlangen, oder besteht hier lediglich eine Duldungspflicht mit Rentenzahlung ?


2. Hätte die Erbengemeinschaft, die das Grundstück an den neuen Nachbarn veräußert hat, diesen nicht aufklären müssen das ein Überbau besteht, schließlich hat doch deren Vertreter und Nachbar A dies mit Unterschrift anerkannt ?

3. Hätte der neue Nachbar sich nicht auch selbst beim zuständigen Katasteramt vor dem Kauf des Grundstückes erkundigen müssen ob mit dem Grund alles ok ist ?

4. Wie greift in dem geschilderten Fall hier der § 912,
Abs.1 ???.
Kann Nachbar A ein Überbau-Vorsatz vorgeworfen werden, und muß der neue Nachbar den Überbau lediglich dulden, oder muß sich Nachbar A damit anfreunden den Überbau zu entfernen ?

Danke,...wer bis hierhin gelesen hat, weiter würde ich mich über Aussagekräftige Antworten sehr freuen, gibt es eventuell Vergleichsfälle ?
Wie würde das ein Gericht sehen ?

MfG Toni S.




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