Re: Grenzüberbau und Duldungspflicht


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Abgeschickt von Toni S. am 25 Mai, 2008 um 08:01:34:

Antwort auf: Re: Grenzüberbau und Duldungspflicht von Bolanger am 24 Mai, 2008 um 08:32:32:

Hallo,
und vielen dank für die Antwort !
Ja an einen Abriss der Verkleidung hat A auch schon gedacht, nur das ist in diesem Fall nicht ganz so einfach.
Diese Verkleidung verkleidet nicht nur die Garage, sondern überbrückt auch einen 10 cm breiten Schlitz der sich auftun würde. (Zur Garagenwand von A, läuft parallel eine etwa 50 cm hohe Grenzwand von B.)
Der Schlitz wäre zum größten Teil auf dem Grund von B, und da fängt der Schlamassel wieder an !

Im Falle eines Abrisses der Verkleidung, hat Nachbar B angekündigt das der Schlitz seiner wäre,
und er damit machen könne was er wolle, also würde er ihn wohl offen lassen, und bei A würde alles Wasser welches von oben kommt in den Schlitz fallen und somit an die Garagenwand kommen, ( Garage bzw. Grenzwand von A. steht zu etwa 60 % unter dem natürlichen Bodenverlauf, ist also in einen Hang hineingebaut wurden.)
Ausserdem lieber Bolanger, scheint Nachbar B schon stinkig und vor allem extrem STUR auf die Welt gekommen zu sein, da kommt jede Hilfe in Sachen entgegenkommen deutlich zu spät, er möchte die Konfrontation, ( er verlangt geradezu danach )ob jetzt mit dieser Sache, oder mit einer dann sicher kommenden Anderen Angelegenheit.
Zu stoppen ist er nur wenn er Geld bezahlen muß, wie Anwalt usw. oder wenn man Ihm eindeutige Gesetzestexte vorlegen kann was er darf ,und was Andere dürfen ( so ein Bekannter von B).

Für A wäre es jetzt ganz wichtig zu wissen, ob Nachbar B sich vor oder bei dem Grundstückskauf
über etwaige Überbauten von Nachbarn hätte informieren müssen.

Nur A braucht eine nachvollziehbare Quelle !!!

Besteht da eine Pflicht für Nachbar B ???
Gibt es irgendwo eine Gesetzestext der dieses genau regelt und beschreibt, oder vielleicht Gerichtsurteile die darauf eingehen ?

Gruß Toni S.


: Hallo, wenn der Überbau schon beim Verkauf des Nachbargrundstücks bestand, dann hat der neue Käufer das Grundstück angesehen und dabei auch die Garage mit dem Überbau gesehen und das so akzeptiert. Sonst hätte er das Grundstück

: Anspruch auf Beseitigung wird er nur mit wichtigem Grund durchsetzen können. Da greift dann wieder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Nutzungseinschränkung des Grundstücks von unter 1 qm steht in keinem verhältnis zum Abriss der Garage. Es sei denn, der Nachbar möchte dort ebenfalls eine Garage bauen.

: Auf der anderen Seite.... Des lieben Friedens wegen würde ich die Verkleidung abreissen und die Garage mit einem dünneren Putz versehen. Einmal kurz im baumarkt einkaufen, einen Samstag arbeiten und der Frieden ist gewahrt. Das kostet Sie weniger (Nerven) als ein stinkiger Nachbar.

: Gruß,

: Bolanger


: : Vorgeschichte :

: : Nachbar A bewohnt und besitzt seit 15 Jahren ein Haus mit Garage in Rheinland-Pfalz, welche etwa auf der Grenze ( Grenzmauer ) errichtet wurde.
: : ( Die Garage steht schon seit mindestens 30 Jahren dort )
: : Etwa im Jahre 1998 beschließt Nachbar A die bis dahin rohe unverputzte Garage an der Grenzwand zu schützen, in dem er diese mit einem Dachlatten/Bretter/Schindel Aufbau verkleidet. Mit mündlicher Genehmigung des Nachbarn B, und ohne das überhaupt von einem eventuellen Überbau die Rede war.
: : Nun verstarb Nachbar B, und eine Erbengemeinschaft verwaltete das bis dahin noch unbebaute Grundstück einige Jahre,( ohne das jemals Einer der Erbengemeinschaft die Garagenverkleidung des Nachbarn A monierte),... bis es dann im Rahmen einer Grundstücksteilung vermessen wurde.
: : Bei dieser Vermessung im Jahre 2003, stellte sich heraus, dass die Garage von Nachbar A mit der Verkleidung die er 1998 anbrachte auf etwa 6,5m Keilförmig (15 cm auf 0 cm laufend ) überbaut ist.
: : Also ein Überbau von unter 1 qm !

: : Dieser Überbau wurde damals (2003) von Nachbar A und vom Vertreter der Erbengemeinschaft des verstorbenen Nachbarn B schriftlich beim Vermesser festgehalten und mit Unterschrift bestätigt.

: : .....Jahre vergingen, von der Erbengemeinschaft hörte Nachbar A seit der Vermessung nichts mehr, nun wurde das angrenzende Grundstück verkauft, dort wurde ein Haus gebaut, es verging etwa 1 Jahr, das Haus des neuen Nachbarn wurde eingemessen, dabei stellte sich dann erstmals für den neuen Nachbarn heraus, das Nachbar A ( wie oben beschrieben überbaut hat), nun meldete sich der neue Nachbar bei Nachbar A, und meinte es wäre überbaut worden, und er möchte das entfernt haben, obwohl Ihn dieser minimale Überbau in keinster Weise beeinträchtigt !!!

: : Nun die Fragen hierzu :

: : 1. Kann der neue Nachbar nach der oben geschilderten Gesamtsituation einen Abriss verlangen, oder besteht hier lediglich eine Duldungspflicht mit Rentenzahlung ?

: :
: : 2. Hätte die Erbengemeinschaft, die das Grundstück an den neuen Nachbarn veräußert hat, diesen nicht aufklären müssen das ein Überbau besteht, schließlich hat doch deren Vertreter und Nachbar A dies mit Unterschrift anerkannt ?

: : 3. Hätte der neue Nachbar sich nicht auch selbst beim zuständigen Katasteramt vor dem Kauf des Grundstückes erkundigen müssen ob mit dem Grund alles ok ist ?

: : 4. Wie greift in dem geschilderten Fall hier der § 912,
: : Abs.1 ???.
: : Kann Nachbar A ein Überbau-Vorsatz vorgeworfen werden, und muß der neue Nachbar den Überbau lediglich dulden, oder muß sich Nachbar A damit anfreunden den Überbau zu entfernen ?

: : Danke,...wer bis hierhin gelesen hat, weiter würde ich mich über Aussagekräftige Antworten sehr freuen, gibt es eventuell Vergleichsfälle ?
: : Wie würde das ein Gericht sehen ?

: : MfG Toni S.

: :




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