Re: Zulässigkeit von F- & B-Planverfahren nach erfolgtem Flächenverkauf


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bolanger am 04 Juni, 2008 um 08:22:20:

Antwort auf: Zulässigkeit von F- & B-Planverfahren nach erfolgtem Flächenverkauf von Bodo Olschewski am 03 Juni, 2008 um 21:23:04:

Hallo,

natürlich ist das zulässig. Die Stadt hat Planungshoheit für das Stadtgebiet und damit auch für Privatflächen. Prinzipiell kann die Stadt auch Ihr Grundstück in Grünfläche umwandeln, wenn damit ein städtebauliches Ziel vertreten wird. Ruck zuck dürften Sie auf Ihrem eigenen Grundstück nicht mehr bauen.

Gruß,

Bolanger

: In unserem Fall geht es um die Umsiedlung eines Holzhändlers auf eine aus zwei aneinander grenzenden Teilflächen (23512 m² unbebaute Gewerbefläche, 36000m² Grün- und Ausgleichsflächen).
: Der erste Durchlauf des Vorganges wurde trotz über 1100 Stellungnahmen gegen das Vorhaben von der Politik beschlossen, aufgrund von Hinweisen der Bürger jedoch vom Innenministerium an die Hansestadt Lübeck zur Nachbesserung (erneuete Auslegung) zurück gegeben.
: Nachdem die Kommunalwahlen dann erst einmal über die Bühne gebracht wurden, wurde gestern die erneute 4 wöchige öffentliche Auslegung beschlossen und da der zeitliche Rahmen für den Bauherrn bereits etwas knapp ist, am heutigen Tage eine Veranstaltung durchgeführt, wie man gedenkt in den nächsten Wochen auf dem bereits als Gewergebiet geltenden Teil loszulegen.
: Die Fläche wurde laut Darstellung des Käufers bereits komplett gekauft, also inklusive der in Bauland umzuwandelnden Grün- und Ausgleichsflächen.

: Meine Frage ist, ob es rechtlich zulässig ist, ein F- & B-Planverfahren durchzuführen, obwohl die betroffene(n) Fläche(n) bereits zuvor von der Stadt verkauft wurden und damit (zumindest aus meiner Sicht) dem Grundgedanken eines F- & B-Planverfahrens, eine ergebnisoffene Abwägung herbeizuführen, gegenüber stehen.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]