Tiefgaragenentlüftung §11 Garagenverordnung


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Abgeschickt von Bossmann am 11 Juni, 2008 um 11:07:46

In der Garagenverordnung §11 Abs.5 werden Aussagen über die Auslegung maschineller Abluftanlagen getroffen. Die Anlagen sind demnach so zu bemessen, dass der Halbstundenmittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen in einer Höhe von 1,5m über dem Fußboden, nicht mehr als 100ppm beträgt. Diese Forderung gilt in folgenden Fällen als erfüllt:

1. wenn die Abluftanlagen in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6m³,

2. in anderen Garagen mindestens 12m² Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen können.

Sind bei einem Möbelhaus in dem die Besucherfrequenz in der Regel niedriger als beim normalen Einzelhandel einzuschätzen ist, in diesem Fall eher die 12m³ anzusetzten oder reichen die 6m³ aus?

Vielen Dank für Ihre Anmerkungen

mit feundlichen Gruß



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