Re: nachträglicher Einbau Fenster


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 14 Juni, 2008 um 11:04:09

Antwort auf: nachträglicher Einbau Fenster von Malte am 14 Juni, 2008 um 10:26:24:

: Wer kann uns helfen? Wir wollen in ein 1-Stöckiges Gebäude nachträglich Fenster einbauen (in NRW). Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt 2,00 m und zum Nachbargebäude ca. 6 m. Müssen wir eine Baugehnemigung haben? Muss dazu sagen, dass der Vorbesitzer auf der Seite schon vor 16 Jahre Fenster eingebaut hat und nun wollen wir noch ein weiteres einbauen. Nun haben wir von vielen Bekannten zu hören bekommen, dass es Schwierigkeiten wegen dem Abstand geben könnte, bzw. wir eine Baugehenemigung brauchen. Nun wissen wir leider nicht, ob der Vorbesitzer damals die Fenster ohne Gehnemigung einbauen hat lassen oder ob er eine hatte! Können ihn leider auch nicht mehr fragen.

: Vielen Dank schon einmal für die Antworten.

: Grüße

: Malte

Haben Sie denn nicht die Baugenehmigungsunterlagen vom Haus im Original???? Ohne die Baugenehmigung können Sie doch nicht einmal nachweisen, dass das Haus generell rechtmäßig dort steht, wo es steht. Vielleicht hätte es ja einen Meter mehr Abstand von der Grenze haben müssen?

Erstmal sollte die Genehmigungsstand, also die derzeitige genehmigte Situation geprüft werden. Was ist in welcher Form an welcher Stelle bereits genehmigt oder würde als rechtmäßig erstellt angesehen und unterläge dem Bestandsschutz? Dann wäre herauszufinden, ob es irgendwelche öffentlich rechtlichen Sicherungen, z. B. einen Abstandflächenbaulast oder eine Brandabstandbaulast begünstigend für das Grundstück vorliegen. Und danach kann man dann sagen, ob der Einbau eines Fensters möglich wäre. Der Einbau und Austausch von Fenstern ist nach $65 Abs. 2 Nr. 2 genehmigungsfrei darf dabei aber allen anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht widersprechen (Abstandflächen). Auch die bestehenden und ja unter Umständen im Widerspruch zum Gesetz stehenden Fenster sollte man dabei auch nach 16 Jahren überprüfen. Sollte letztlich etwas passieren oder die Bauaufsicht darauf aufmerksam werden, haftet der jetzige Eigentümer.



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