Re: Sommerhaus im Aussenbereich Nutzungänderrung Dauernutzung


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Abgeschickt von Bauassessor am 16 Juni, 2008 um 10:10:11:

Antwort auf: Sommerhaus im Aussenbereich Nutzungänderrung Dauernutzung von Thomas Brien am 16 Juni, 2008 um 07:52:23:

Hallo,

die Frage, ob es sich um einen Innenbereich oder einen Außenbereich handelt, ergibt sich nicht aus dem Flächennutzungsplan, sondern aus der realen Situation oder ggf. aus entsprechenden Innenbereichssatzungen.

In den 70er Jahren wurde zwar oftmals Innenbereichskarten (vielleicht auch in Kombination mit dem FNP) aufgestellt, diese decken sich aber nicht mit der Rechtslage und sind somit vor Gericht nicht haltbar.

Wenn ich Sie jetzt richtig verstehe, haben Sie einen Bauantrag für ein vorhandenes Gebäude gestellt - obwohl Sie nichts neues Bauen oder Räume verändern wollen, sondern lediglich sanieren? Oder haben Sie einen Antrag auf Nutzungsänderung von Sommerhausnutzung in Wohnnutzung gestellt?

Die Frage, ob es Innen- oder Außenbereich ist, ist in dem Fall, dass Sie baulich nichts verändern, m.E. ausschließlich relevant für die Frage der zulässigen Nutzung. Im Außenbereich ist eine generelle Wohnnutzung i.d.R. nicht zulässig (Ausnahmen stehen im § 35 BauGB), im Innenbereich (je nach Umfeld) i.d.R. schon (siehe § 34 BauGB).

Wenn sich das Gebäude eindeutig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet, ist es nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da das Gebäude das letzte in einer Stichstraße ist, ist das zwar nicht ganz eindeutig - wie groß ist den der Abstand zur umliegenden Bebauung? Sofern es sich um einen Innenbereich handelt, sehe ich für Ihr Anliegen keine größeren Schwierigkeiten (es sei denn, in der Stichstraße ist sonst keine weitere Wohnbebauung vorhanden oder Ihr Vorhaben fügt sich von den Maßen her nicht ein).

Wenn es sich um Außenbereich handelt, kommt noch die Frage des Bestandsschutzes ins Spiel. Wenn Sie baulich nichts verändern, bezieht sich der Bestandsschutz auf die bisher genehmigte Nutzung. Sofern das "Ferienhaus - Sommermonate" war, haben Sie Pech, wenn das "Wohnnutzung" war, dann nicht.

So viel erstmal dazu - Sie sehen, dass ist ziemlích kompliziert, deshalb sollten Sie sich besser einen juristischen Rat von einem Fachanwalt für Planungs- und Baurecht holen. Meine Erfahrung mit Architekten ist, dass diese oft auch nicht die juristischen Feinheiten des Innen- und Außenbereichs kennen und daher falsch / unvollständig beraten.


: Hallo Leute vielleicht kann mir jemand helfen
: Folgendes Problem:
: Person A möchte ein Haus mit Nebengebäuden in Schleswig Holstein kaufen, das Haus steht auf einem Grundstück am Ende einer Stichstraße,die Hausnummern 13 und 13a sind Innenbereich laut Flächennutzungsplan die Hausnummer15 Außenbereich.
: Das Haus steht schon über 80 Jahre ist massiv gemauert und über 100m² groß.
: Es gibt noch 2 kleine Nebengebäude ein Massiv und eins aus Holz,das Grundstück
: ist nie für Land und Forstwirtschaft genutzt worden und vor 5 Jahren voll erschlossen worden , es ist seit beginn immer nur dauerhaft gewohnt worden,nach dem Tode der Erstbesitzer noch 10 Jahre von den Erben vermietet worden,jetzt steht es seit 2 Jahren leer.Seit Anfangen sind alle Bewohner dort Gemeldet gewesen.
: Laut Bauaufsichtsbehörde besteht Bestandschutz für die Gebäude,aber sie wollen nur noch eine Sommerhaus Genehmigung erteilen, das heißt Dauerwohnen nur von April-Oktober.
: A ging daraufhin auch zur Bauaufsichtsbehörde und teilte seine Kaufabsicht mit und fügte hinzu das er nicht verändern möchte sondern nur sanieren möche,und nicht verändern
: Aber aus Gründen der Instandhaltung den ein Haus müsste doch im Winter auch geheizt werden,ein Dauerwohnrecht genehmigt haben möchte.
: Die Antwort war die gleiche nur Sommerhaus weiterhin wurde auf §35 BauGb hingewiesen Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung und Beispielcarakter.
: Wie ist die Rechtslage
: Mit freundlichen Grüßen Thomas





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