Re: Trotz Baugenehmigung Ärger mit Bauamt wg. Carport


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Abgeschickt von sideleap am 19 Juni, 2008 um 18:13:09

Antwort auf: Re: Trotz Baugenehmigung Ärger mit Bauamt wg. Carport von Dirk Baumeister am 19 Juni, 2008 um 17:21:54:

: : Liebe Forumsteilnehmer, ich bin völlig sprachlos, da ich gerade einen Termin beim Bauamt hatte und nun gar nix mehr verstehe. Das Problem:

: : Wir haben einen Neubau errichtet. Im Bauantrag für das Wohngebäude wurde auch gleich das Carport mit aufgenommen. Wir haben den üblichen Lageplan sowie die Gebäudezeichnungen eingereicht. Im Lageplan waren sämtliche Gebäude, also auch das Carport, mit Längen- sowie Abstandsangaben zur Grundstücksgrenze eingetragen. Der Bauantrag wurde ohne Beanstandung oder sonstige Ergänzungen(vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Niedersachsen) genehmigt. Auf sämtlichen Zeichnungen ist der Genehmigungsstempel mit Unterschrift vorhanden.
: : Relevant ist hier das Carport. Dieses ist 9 Meter lang (Grenzbebauung) sowie 6 Meter breit. Der Abstand zur Straße wurde mit 1 Meter eingetragen (Genehmigungsvermerk auf dem Lageplan). In den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung steht, „Zwischen Grundstück und Carport muss ein Mindestabstand von 3,00 m eingehalten werden (§ 2 Abs. 1 GaVO).“

: : Ich habe mein Carport aber nach dem genehmigten Lageplan gebaut. Dieser weist, wie bereits erwähnt, einen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche von 1 Meter aus. Ich bin davon ausgegangen, dass dies dann so als genehmigt gilt (Abstand 1 Meter).

: : Das Bauamt teilte mir aber mit, dass ich gegen die Baugenehmigung verstoßen habe und verweist auf die o. g. Nebenbestimmung. Rechtliche Schritte werden natürlich auch sofort angedroht.

: : Was ist hier nun bindend? Der zuständige Bauamtsmitarbeiter teilte mir mit, dass die Nebenbestimmungen auf jeden Fall zu beachten sind. Der genehmigte Lageplan wäre nur ein Bestandteil der Baugenehmigung. Das Bauamt darf hier nicht einfach drin herum malen. Ein Hinweis, dass hier was nicht stimmt, muss nicht erfolgen. Mit meinen Worten, der Lageplan war falsch, aber da in den Nebenbestimmungen ja der 3 Meter Abstand gefordert wird, hätte ich das Carport selbständig „verkürzen“ müssen (und wäre damit vom genehmigten Lageplan abgewichen).

: : Dies kann doch alles nicht wahr sein? Welchen Sinn hat dann der Lageplan wenn dieser sowieso bedeutungslos ist?

: : Zur Ergänzung: Wir wohnen in einer 30 km/h Zone in einer Sackgasse. Also keinerlei Durchgangsverkehr. Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und der Seitenwand ist ein Abstand von 2 Metern.
: : Wie würdet ihr die Situation beurteilen? Habe ich hier irgendwelche Rechte aus dem genehmigten Lageplan oder muss ich im schlimmsten Fall das halbe Carport abreißen? In einem derartigen Fall würde ich von einem Schaden in Höhe von ca. 3.000 EUR ausgehen (+ die Arbeitszeit).

: : Für Antworten wäre ich euch wirklich sehr dankbar!

: : Vielen Dank!
: : Gruß
: : Sven


: Hallo Sven,

: was sagt denn der planende Architekt/Entwurfsverfasser dazu? Der wäre eigentlich erster Ansprechpartner dafür.


Den werde ich auch noch fragen. Trotzdem ist die Baugenehmigung doch widersprüchlich. Im Lageplan wird der Abastand zur öffentlichen Verkehrsfläche von 1 Meter genehmigt, in einer Nebenbestimmung heißt es dann 3 Meter. Derartige Widersprüche können doch nicht zulässig sein. Oder doch? *ich wandere bald aus*





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