Gebäude- bauliche Anlage - gleiche Behandlung?


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Abgeschickt von Ertl Theo am 21 Juni, 2008 um 11:17:31:

Frage zum Grenzbau in Bayern:
1.Als Grenzbau dürfen nur die unter Art. 6 (9) aufgezählten Gebäude errichtet werden, d.h. dass z. B. Wohnhäuser, Garagen mit einer Höhe von 4 Metern,... nicht als Grenzbau errichtet werden dürfen; eine Garage mit einer Größe von 9 x 6 x 3 (H) m darf ich an der Grenze errichten, z.B. ein Fitnessraum mit den gleichen Abmessungen nicht, richtig?
Kann man sagen: generell ist der Abstand von 3 Metern zur Grenze frei zu halten, bis auf die Ausnahmen aus Art. 6 (9)?
2.Bauliche Anlagen nach Art. 2 (1): Ist mit baulichen Anlagen generell kein Grenzabstand notwendig, oder kann man diesen notwendigen Abstand aus Art. 6 (9) ableiten?
Beispiel: Kinderkletterhaus (3x3x3 Meter), kein Gebäude, jedoch auch nicht priveligiert. Ist ein Grenzabstand von 3 m notwendig, ist Grenzbau möglich?
3. Art. 6 (1.) Vor Außenwänden von GEBÄUDEN sind Abstandsflächen freizuhalten, gilt entsprechend für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ... gegenüber Grundstücksgrenzen ausgehen.
Wann geht von einer Anlage die Wirkung eines Gebäudes aus? Was ist ausschlaggebend? Geht bereits von einem Holzstapel, 4 x 2 x 0,60 m eine solche Wirkung aus? Geht von einem Hundezwinger eine solche Wirkung aus (Lärm, Geruch, Wasser/Stromanschluss), oder schon von einer Kinderrutsche?
4. Art. (9) 2. 2;Grenzbebauung insgesamt 15 Meter. Würden hierzu auch bauliche Anlagen zählen, die keine Gebäude sind, wie Hundezwinger?
Viel Verwirrung, viele Fragen. Hoffe auf fachliche Antwort – Danke!




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