... gar nicht so schwer ...


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 22 Juni, 2008 um 12:30:47

Antwort auf: Gebäude- bauliche Anlage - gleiche Behandlung? von Ertl Theo am 21 Juni, 2008 um 11:17:31:

: Frage zum Grenzbau in Bayern:
: 1.Als Grenzbau dürfen nur die unter Art. 6 (9) aufgezählten Gebäude errichtet werden, d.h. dass z. B. Wohnhäuser, Garagen mit einer Höhe von 4 Metern,... nicht als Grenzbau errichtet werden dürfen; eine Garage mit einer Größe von 9 x 6 x 3 (H) m darf ich an der Grenze errichten, z.B. ein Fitnessraum mit den gleichen Abmessungen nicht, richtig?
: Kann man sagen: generell ist der Abstand von 3 Metern zur Grenze frei zu halten, bis auf die Ausnahmen aus Art. 6 (9)?
: 2.Bauliche Anlagen nach Art. 2 (1): Ist mit baulichen Anlagen generell kein Grenzabstand notwendig, oder kann man diesen notwendigen Abstand aus Art. 6 (9) ableiten?
: Beispiel: Kinderkletterhaus (3x3x3 Meter), kein Gebäude, jedoch auch nicht priveligiert. Ist ein Grenzabstand von 3 m notwendig, ist Grenzbau möglich?
: 3. Art. 6 (1.) Vor Außenwänden von GEBÄUDEN sind Abstandsflächen freizuhalten, gilt entsprechend für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ... gegenüber Grundstücksgrenzen ausgehen.
: Wann geht von einer Anlage die Wirkung eines Gebäudes aus? Was ist ausschlaggebend? Geht bereits von einem Holzstapel, 4 x 2 x 0,60 m eine solche Wirkung aus? Geht von einem Hundezwinger eine solche Wirkung aus (Lärm, Geruch, Wasser/Stromanschluss), oder schon von einer Kinderrutsche?
: 4. Art. (9) 2. 2;Grenzbebauung insgesamt 15 Meter. Würden hierzu auch bauliche Anlagen zählen, die keine Gebäude sind, wie Hundezwinger?
: Viel Verwirrung, viele Fragen. Hoffe auf fachliche Antwort – Danke!


... wenn man einmal berücksichtigt, was der Hintergrund der Regelungen sein könnte. Im Grundsatz sollen die Nachbarn gegenseitig vor übermäßiger Belastung aus Bebauung und Störungen geschützt werden. Aus diesem Grund ist zunächst eine Hauptnutzung im Bereich der Abstandflächen nicht zulässig. Ausnahmsweise können dort Nutzungen und Gebäude zugelassen werden, bei denen man von einer geringen bzw. zumutbaren Störung ausgeht (Garagen, Abstellräume ...). Von baulichen Anlagen gehen zumindest zum Teil die gleichen Beeinträchtigungen, wie von Gebäuden aus. Die gebäudegleiche Wirkung ist als unbestimmter Rechtsbegriff über die Rechtsprechung definiert. Danach gelten z. B. Plakattafeln mit 2,0 m Höhe als gebäudegleich, Fahnenmaste oder röhrenartige Schornsteine in der Regel nicht.
Zusammenfassend kann man davon ausgehen, dass alles, was den Nachbarn durch eine Wand, Geräusche oder ähnliches beeinträchtigen könnte und nicht in den Ausnahmen aufgelistet wird, Abstände einhalten sollte. Ausnahmsweise ist nur, was aufgelistet ist UND die Voraussetzungen, wie maximale Länge usw. erfüllt zulässig.

Konkrete Klärung zur Zulässigkeit von Nutzungen ist aber nur am speziellen Fall mit umfassenden Informationen zum vorhandenen Planungsrecht und den Möglichkeiten zur Sicherung eventuell anfallender Abstandflächen möglich.



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