Re: Aufgabe der Genehmigungsbehörde?


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Abgeschickt von K.D. am 26 Juni, 2008 um 07:22:39

Antwort auf: Re: Aufgabe der Genehmigungsbehörde? von Dirk Baumeister am 22 Juni, 2008 um 12:35:41:

: : : : Ich wende mich mit folgender Frage an Sie:
: : : : Welche Aufgabe hat die Baugenehmigungsbehörde (Bayern)?
: : : : Folgender Fall: Nachbarn, der auf seinem Grundstück mehrere ungenehmigte Gebäude und bauliche Anlagen hat. Die gemeinsame Grenze zu mir ist z. B. mit ca. 17 Metern als Grenzbau oder grenznaher Bau (Abstand ca. 1 m) bebaut, insgesamt kommt er auf ca. 25 Meter. Und er baut fleißig weiter. ("Auf meinem Grundstück mach ich was ich will, und was andere wollen interressiert mich nicht"). Bei telefonischer Nachfrage beim Bauamt sagte man mit, dass das mein Problem sei, und ich ja eine Zivilklage anstrengen könne. Wie bekomme ich das Bauamt dazu, sich dieser Sache anzunehmen?

: :
: : : Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind in der Bauordnung geregelt. Für Bayern Art. 53, 54

: : Danke!
: : Kann ich gegenüber der Behörde argumentieren: Sie haben als Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden! Oder kann man mir wieder sagen: nicht zuständig, weil Privatsache, keil öffentlich-rechtliches Interresse bei Grenzverletzungen, betrifft ja nur mich?


: Natürlich KÖNNEN Sie so argumentieren. Über Erfolgsaussichten kann ich mich nicht äussern, aber vielleicht hilft es ja die Bedenken schriftlich vorzutragen.


Antwort:
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf bausichtliches Einschreiten. Vielleicht fügen Sie gleich ein paar Fotos bei.
Die Behörde sollte dann den Sachverhalt ermitteln.
Wird ein baurechtlicher Verstoß im formellen oder im materiellen Sinne festgestellt, muss die Behörde im pflichtgemäßen Ermessen handeln, ggfalls auch den Rückbau eines Teiles der baulichen Anlagen verfügen.
Die Behörde muss, wenn sie nicht einschreiten will, Ihren Antrag ablehnen. Dagegen haben Sie dann ein Rechtsmittel, also Widerspruch und Klage.

Wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, muss m.E. die Behörde (ich habe da so meine Erfahrungen) einschreiten. Außerdem besteht bei Hinweisen auf baurechtswidrige Zustände zuerst einmal auch ein Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt die Behörde muss hier selbständig prüfen.

Zitat. "Oder kann man mir wieder sagen: nicht zuständig, weil Privatsache, keil öffentlich-rechtliches Interresse bei Grenzverletzungen, betrifft ja nur mich?"

Nein kann man nicht: Den Abstandflächen sind per Gesetz geschützte Nachbarrechte. Bei einem Verstoß hiergegen, sollte die Behörde in der Regel einschreiten; es sei denn der Verstoss ist sehr gering, z.B. Abstand 2,98 statt 3m.





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