Re: Verpachtung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 17 Juli, 2008 um 19:04:51

Antwort auf: Verpachtung von Thomas H. am 17 Juli, 2008 um 16:02:20:

: Hallo Ihr da Draußen.
: habe ein Problem geschildert bekommen, auf das ich keine Antwort weis und mich deshalb an Euch wende.
: Der Fall:
: Ein Gaststätte´nbesitzer will seinen Tanzpalast zum Jahresende aufmachen und hat dies beantragt.
: Er kann aber zu wenig Parkplätze vorweisen.
: deshalb wollte er die Entsprechende Fläche für die noch zu schaffenden Parkplätze von meinem Nachbarn mieten.
: Er hatte sich sogar bereit erklärt den alten Schuppen auf seine Kosten abzureißen.

: Das Problem:
: Das Bauamt stimmt aber einer reinen Anmietung der notwendigen Parkplätze durch Pacht nicht zu. Es ist der Meinung, dass die Parkplätze zum Grund- und Boden der Gaststätte gehören müssen.
: Frage 1:
: Ist diese Forderung rechtesn?
: Das Bauamt hat meinem Nachbarn gesagt, dass er sein Grundstück zwar vermieten kann, in seinem Grundbuch aber ein Last eintargen lassen muss. und er müsse ab diesem zeitpunkt seinen Grund und Boden jedem Besitzer der Gaststätte zur Verfügung stellen, verpachten.
: das würde ja einer kalten enteignung gleich kommen. Mein Nachbar kann über sein eigenes Land nicht meghr frei verfügen.
: Frage 2:
: Darf das bauamt so eine Vorderung überhaupt stellen?
: Überschreitet es hier nicht seine Kompetenzen?

: Ich hoffe, ich ahbe mich klar ausgedrückt.

: SDanke im Voraus.

Die Forderung des Bauamtes ist o.k., da der Stellplatzbedarf, der von einer Nutzung ausgeht, von dem Nutzer nachgewiesen werden muss ... siehe Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes (z. B. §51 BauO NRW) und diese Stellplätze auch entsprechend als der Nutzung zugeordnet gesichert werden müssen. Wenn die Nutzung aufgegeben wird, kann die Sicherung (Baulast) auch wieder glöscht werden, da der Zweck ja entfallen ist.



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