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Abgeschickt von K.D. am 07 August, 2008 um 13:46:34

Antwort auf: Re: Abgeschlossenheitsbescheinigung von mars74 am 06 August, 2008 um 21:23:03:

: : : Kennen Sie die Begriffe, mit denen Sie um sich werfen?
: : : Geht es wirklich um eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) oder meinen Sie eine Bescheinigung über die (mängelfrei) Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung (sog. Schlussabnahme nach BauO)?

: : : Letztere gibt es - wie der korrekte Name schon sagt - erst hinterher, erstere kann man schon auf Basis von Plänen bekommen.

: : Ich meine wirklich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung damit eine Grundschuld eingetragen werden kann.


Antwort: Soll auf Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG eine Wohnungsgrundbuchblatt also Sondereigentum angelegt werden und dieses dann beliehen werden? Wollen Sie das auch oder nur Ihre Bank?


Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bei der Bauaufsichtsbehörde von dem Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer beantragt und soll nur dann erteilt werden, wenn die entsprechenden Wohnungen nach bauaufsichtlichen Kriterien abgeschlossen sind.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kein Verwaltungsakt (das heißt kein Widerspruch, keine Auflagen- wird eben erteitl oder nicht). Es handelt sich allerdings um eine gebührenpflichtige Amtshandlung.
Ziel ist es bei der Abgeschlossenheit Eigentum zum Zwecke der Rechtsklarkeit abzugrenzen. Hierzu reicht es, auf die räumliche Erscheinungsform des zu bildenden Wohnungseigentums abzustellen, die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes (z. B. hinsichtlich Trennwände und Decken) sind nicht beachtlich (BauR 1993, S. 91 ff, NVwZ 1993, S. 100, NJW 1992, S. 3290).





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