Re: Neubau eines EHF im Aussenbereich und Abriss des alten EHF


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Abgeschickt von Robert am 29 August, 2008 um 18:37:26

Antwort auf: Re: Neubau eines EHF im Aussenbereich und Abriss des alten EHF von Bauassessor am 28 August, 2008 um 11:33:53:

Hallo und zu aller erst, vielen Dank für die prompte Antwort!

Die von Ihnen genannten Voraussetzungen sollten alle erfüllt sein, bzw. werden können.

Leider habe ich immer noch das Problem das niemand so genau den Begriff was ein "längere Zeit" bedeutet erklären kann.

Ich habe mir sagen lassen das hier der Richtwert 2 Jahre sei, aber versichern wollte mir das niemand :-(.

Die Mängel sind berits reichlich vorhanden und werden über die nächsten Jahre sicherlich noch stark zunhemen so dass diese das greringste Problem sein sollten.

Ich hatte gestern eine Begehung mit einem Sachverständigen der unter anderem die Feuchte im Mauerwerk gemessen hat. Diese ist laut seiner Aussage im kompletten Mauerwerk jenseits von Gut und Böse.

So wie ich nun diesen § 35 Abs. 4 Nr. 2 verstehe, umgemüntzt auf das Obejekt das ich beabsichtige zu erwerben; er sollte also nach Verstreichen dieser Frist (längerer Zeitraum) kein Problem bestehen die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle zu beantragen und genehmigtt zu bekommen, richtig?

(Natürlich werde ich nach dem Erwerb der Immoblie sofort meinen Hauptwohnsitz dorthin verlgen)

Vielen Dank im voraus für die Antworten.

Robert

: Hallo,

: zum einen besteht die Gefahr, dass bei einem Abriss und Neubau geprüft wird, ob die Voraussetzungen nach § 35 BauGB erfüllt sind. Bei dem, was beschrieben worden ist, fällt mir spontan der § 35 Abs. 4 Nr. 2 ein:

: "Die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
: a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden
: b) das vorhandene Gebäude weist Mißstände oder Mängel auf
: c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
: d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird..."

: Ob diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, kann ich aus den Beschreibungen nicht ableiten. Zumindest, ob ein Mißstand oder ein Mangel vorliegt, ist noch völlig offen. Auch, was ein "längere Zeit" letztlich bedeutet, ist mir nicht bekannt. Es sind also sehr viele Parameter zu erfüllen, die Sie letztlich nur mit einem Fachmann (Architekten) und der zuständigen Baugenehmigungsbehörde klären können.

:
: : Hallo,

: : ich bin dabei mir ein Grundstück mit Bestand (EFH) das im Außenbereich liegt zu kaufen. Der Plan ist das Haus zuerst einmal für ca. zwei Jahre zu bewohnen, alleine schon um die Fristen zu wahren. Nach diesen zwei Jahren würde ich das Haus gerne abreißen um auf demselben Grundriss ein neues EFH zu erstellen.
: : Meines Wissens sollte das dann kein Problem darstellen, allerdings bin ich mir nicht hundertprozentig sicher.
: : Gerade unter dem Aspekt was die Genehmigungsverfahren im Außenbereich betrifft, kursieren über die bayerischen Landratsämter wahre Horrorgeschichten.
: : Gibt es hierzu Empfehlungen, Dinge die man beachten sollte, vielleicht etwaige Verfahren oder Urteile, etc.
: : Ich bin für jede Information dankbar da es doch finanziell eine Herausforderung ist.
: : Vielen Dank in voraus, Robert





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