Re: Kosten für Bauvoranfrage nachvollziehen?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von K.D. am 01 September, 2008 um 08:08:36

Antwort auf: Kosten für Bauvoranfrage nachvollziehen? von Bolanger am 28 August, 2008 um 16:02:21:

: Hallo,

: ich habe gerade eine Gebühr für eine Bauvoranfrage von 800 EUR vorgesetzt bekommen. Gibt es eigentlich eine Möglichkeit, die Berechnung dieser Gebühr selbst nachzuvollziehen? das bauamt sagt nur, dass auch nach Überprüfung die Berechnung für richtig gehalten wird. Die Berechnung wird auch mit Zahlen aus der Luft gemacht. Ok, das Bauvolumen wurde ordentlich abgeschätzt, aber dann werden für mich nicht nachziehbare Faktoren da reingerechnet. Bundesland ist NRW.

: Danke,

: Bolanger

Antwort: Tja die Gebührenordnung schreibt hier einen Gebührenrahmen vor. Das heißt die Behörde wird diesen im pflichtgemäßen Ermessen ausfüllen müssen . Hierzu muß der Gebührenbescheid dann entsprechende Ausführungen enthalten.
Jede Behörde geht da anders ran. Oft wird auf einen Anteil der Baugenehmigungsgebühr abgestellt, was meiner Auffassung auch in Ordnung ist.

Der Vorbescheid ist ja vorgezogener Teil der Baugenehmigung. In der Regel wird im Bauvorbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt. Das dürfte je nach Bauvorhaben und Verfahren ca. 30 bis 50% des Prüfaufwandes sein. Je nach Fragestellung also für z.B. Abstandflächen oder sowas gibts immer noch mal 10 % drauf. Das heißt das dann diese Anteile der Baugenehmigungsgebühren erhoben werden, da diese Leistung ja mit dem Vorbescheid schon erbracht wurde und im BG-Vwerfahren nicht noch mal gepürft wird. Im Baugenehmigunsgverfahren wird dafür ja dann die Hälfte der Gebühr für den Bauvorbescheid abgezogen, wenn das Bauvorhaben denn das gleiche ist. Im Prinzip wird hier schon ein Teil der Gebühr als Vorkasse erhoben. Mit der Ermäßigung im BG-Verfahren kostet der Vorbescheid also ca. 400 Euro.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]