Re: Sichtdreieck bei Privatwegen


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Abgeschickt von vnvnative am 19 September, 2008 um 10:45:24:

Antwort auf: Sichtdreieck bei Privatwegen von Torsten Harten am 19 September, 2008 um 10:19:42:

: Der zuständige Beamte sagt wenig konkretes, sondern behauptet, dass ich z.B. bei einem Unfall eines radfahrenden Kindes mit einem aus dem Weg fahrenden Auto eine Mitschuld bekäme.
Das sind die "Sachargumente", die ich immer so liebe. Erstmal Angst einjagen und dann hinter "versicherungstechnischen Gründen" Deckung suchen.
So wie sich das liest, ist der Fehler ja wohl von der Behörde gemacht worden, als sie die Baugenehmigung für einen Privatweg... gerteilt hat, obwohl der nicht sicher benutzbar ist, weil schon seit hundert Jahren ein Apfelbaum daneben steht, auf dessen Beseitigung der Wege-Bauherr keinen Einfluss hat (gehört ja Ihnen).
Die Schutzvorschriften bei Bepflanzungen etc. gelten - wie Sie richtig sehen - für öffentliche Straßen (NRW z B § 30 StrWG zum Nachlesen).
Bei dieser Formulierung wird vielleicht auch deutlicher, warum der Beamte unklar und nervös ist - er hat nämlich da gerade persönlich ein Problem und müßte womöglich die Baugenehmigung gegen Schadenersatz zuürcknehmen, wenn sich die Einmündung nicht anders, z.B. mit Spiegeln o.ä. entschärfen läßt)
Ich würde es erstmal so lassen und abwarten, was kommt. Der Apfelbaum steht doch bestimmt unter dem Schutz einer Baumschutzsatzung ;-)
Natürlich müssen Sie aber sehr darauf achten, dass ihre Pflanzen nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinauswachsen - dann könnte es enger werden.



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