§ 80 V oder § 47 VI VwGO?


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Abgeschickt von Martin Kunze am 19 September, 2008 um 20:49:22

Jemand will eine Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung anfechten. Diese Nebenbestimmung beruht auf einer rechtswidrigen Satzung der Gemeinde. Der Bauherr will möglichst schnell mit dem Bau beginnen und versucht daher im Wege des einstweiligen Rechsschutzes gegen die Nebenbestimmung vorzugehen. Ist hier § 80 V VwGO oder § 47 VI VwGO statthaft?



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