Re: Supermarkt


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Abgeschickt von Bauassessor am 22 September, 2008 um 13:04:06:

Antwort auf: Re: Supermarkt von skeptiker am 22 September, 2008 um 09:58:56:

Hallo,

Ladezeiten können im Bebauungsplan nicht verbindlich festgesetzt werden, da im Bebauungsplan nur Festsetzung der Nutzung des Grundstücks, aber nicht zur betrieblichen Nutzung getroffen werden können.

Wird aber trotzdem immer wieder gern gemacht, da dann die Baugnehemigungsbehörde einen schriftlichen Grund hat, die Einhaltung dieser Ladezeiten zu fordern. Eigentlich ergeben sich die Einschränkung der Ladezeiten aus dem Immissionsschutzrecht und können erst in der Baugenehmigung als Auflage erteilt werden.

Laut der Anlage zum § 51 BauO NRW (Stellplätze) gibt es eine Richtzahl von 1 Stellplatz je 10 bis 30 m² Verkaufsfläche. Demnach wären bei 800 m² bis zu 80 Stellplätze im Rahmen dieser Richtzahl möglich. Aus eigener Erfahrung weiß ich auch, dass Discounter gern mehr Stellplätze anlegen, als sie wirklich brauchen. Zum einen hat man dann potenzielle Erweiterungsfläche gesichert, zum anderen entsteht so schneller der EIndruck, dass im Laden nichts los ist und der Einkauf schnell erledigt ist.

Eine Nebenfläche von 495 m² erscheint mir "am oberen Rand des normalen". Üblicherweise rechnet man bei 800 m² Verkaufsfläche so um die 1.200 m² Geschossfläche. Hier sind es rund 100 m² mehr.

Discounter lassen auch gern mal nach einer Weile eine Trennwand fallen bzw. verschieben diese nach hinten, so dass sich die Verkaufsfläche entsprechend vergrößert. Das erfolgt oft auch ohne Genehmigung - die Erfahrung zeigt einfach, dass keiner mehr nachmisst.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss auch ein Lärmgutachten eingericht werden, dass dann auf Plausibilität geprüft wird. Ich habe selbst beruflich mit der Genehmigung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu tun, aber ein Fall, wo ein 800 m²-Discounter aus Lärmschutzgründen untersagt wurde, ist mir bisher nicht bekannt. Wenn denn die Grenzwerte überschritten werden, würde durch eine Lärmschutzwand ja auch schon einiges erreicht werden...


: mir hat bei meiner akteneinsicht diese seite geholfen:
: http://nrw-baurecht.de/%D6ffentliches-baurecht-haeufige-fragen-f13/akteneinsicht-in-bauakte-oder-baugenehmigung-t146.html

: die lärmbelästigung durch laderampen ist ein sehr heikles thema, das üblicherwiese wegen der details erst im baugenehmigungsverfahren geklärt wird. die dortigen festlegungen gelten - und werden nach allgemeiner erfahrung gern überschritten. wenn man sich hier guten baurechtlichen rat holt, kann man da meist einiges erreichen. für 'lärmdiskussionen' muss man aber baurechtlich schin ziemlich fit sein, ohne anwalt geht das nicht.

:
: : Auf der gegenüberliegenden Straßenseite meines Wohnhauses soll im Mischgebiet ein Lebensmittel-Discounter mit max. 800 m2 Verkaufsfläche gebaut werden. Nach dem für dieses Projekt erstellten Bebauungsplan beträgt die überbaubare Fläche 1295 m2. Nun vermute ich, dass hier noch weitere Einzelhandelsgeschäfte angesiedelt werden sollen, denn Nebenräume mit einer Fläche von 495 m2 erscheinen mir überzogen.
: : Der Bauherr will nach dem Bebauungsplan minimal 61Stellplätze anlegen, die einen Ziel- und Quellverkehr von 1.100 Fahrten auf unserer Straße verursachen sollen. Da ich gegen diese Bebauung bedenken habe und diese auch im Bebauungsplanverfahren vorgebracht habe, hätte ich gerne die Baupläne für das Gebäude eingesehen.
: : Meine Fragen:
: : Muss die Begenehmigungsbehörde (Stadt in NRW) mir die Einsichtnahme gestatten?
: : Gibt es belastbare Angaben über die Verkehrszahlen für diesen Discounter?
: : Da Anwohner an anderen Discountern über sehr hohe Lärmwerte bei Anlieferungen an der Laderampe klagen, hätte ich gerne Angaben über die Lärmentwicklung an diesen Laderampen. Kann mir hierüber jemand Angaben machen?
: : Kann im Bebauungsplan eine Ladezeit von z.B. 6-22 Uhr verbindlich auf Dauer festgesetzt werden?
: : Gruß
: : HAJO





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