Re: Straßenüberbauung über Gemeindeweg erlaubt?


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Abgeschickt von vnvnative am 25 September, 2008 um 12:48:19:

Antwort auf: Straßenüberbauung über Gemeindeweg erlaubt? von Jan am 24 September, 2008 um 22:17:35:

Ich verstehe die Beschreibungs so, dass man zu Ihrem Haus jetzt nur noch mit dem Kfz fahren kann, wenn es niedriger ist als 3,80 m.

Das Lichtraumprofil über Straßen beträgt aufgrund mir nicht mehr bekannter Regelungen üblicherweise 4,50 m.
Notwendige Zufahrten müssen aber in NRW nur mind. 3,50 m lichte Höhe haben (§ 5 II BauO)
Die Baugenehmigung würde ich insofern auch nicht als den problematischen Akt ansehen, sondern die erteilte Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme des Luftraums ihrer Straße (in NRW § 18 StrWG - wenn es denn wirklich eine öffentliche Straße ist).

Beschweren kann man sich dann zwar und sicher auch Gleichbehandlung verlangen - aber eine Klage hat m.E. keine guten Aussichten.

: Hallo zusammen,

: ich habe eine Frage und vielleicht kann mir hier jemand helfen. Die Gemeinde hat einem Bauantrag eines Anliegers für eine Straßenüberbauung in 3,80m Höhe zwischen seinen zwei Häusern über einem Gemeindeweg zugestimmt. Dieser Gemeindeweg führt direkt zu meinem Grundstück. Dies ist die einzigste Zufahrt. Darf die Gemeinde bzw. der Kreis überhaupt so ein Bauvorhaben genehmigen. Ich wurde als Anlieger nicht befragt und sehe hier eine persönliche Beeinträchtigung bei der Zufahrt. Schriftlich wurde mir nun von der Gemeinde mitgeteilt, dass die Baugenehmigung vom Kreis erteilt wurde. Der Kreis teilt mir mit, dass es auf Einvernehmen der Gemeinde passiert ist. edine Zustimmung der Anlieger ist nicht erforderlich. Man sieht keine Beeinträchtigung.

: Kann mir mal jemand einen Rat geben? Gibt es hier eine Rechtsprechung?

: Viele Grüße Jan





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