Abgeschickt von vnvnative am 26 September, 2008 um 13:08:06:
Antwort auf: Wegerecht - Schäden durch Nutzung von Fragender am 25 September, 2008 um 16:59:01:
Das hängt zum einen vom genauen Text des fiktiven Grundbucheintrages ab - neben dem Nutzungszweck sind dort oft auch Unterhaltungspflichten geregelt.
Grundsätzlich kann A den Weg so herrichten, wie er mag, solange er eine ordnungsgemäße Benutzung durch den Wegeberechtigten B geeignet ist.
Legt er die Pflasterung technisch zu schwach aus, so dass bei der zulässigen Benutzung der Weg beschädigt wird, ist das natürlich A's Problem.