Re: Ueberbauung / Gewohnheitsrecht


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Abgeschickt von K.D. am 02 Oktober, 2008 um 08:13:01

Antwort auf: Re: Ueberbauung / Gewohnheitsrecht von Bauassessor am 01 Oktober, 2008 um 15:22:07:

: Dennoch kann ihr Nachbar nicht Grundstücke in Ansprüch nehmen, die ihm nicht gehören...

:
: : Hallo,

: : vielen Dank fuer Ihre Antwort! Leider sind Garagen in unserer Stadt nicht genehmigungspflichtig; dies wurde uns von der Stadt mitgeteilt. So haben wir nun den Schwarzen Peter.

: : MfG

: : Carla

: : : Hallo,

: : : wie konnte denn die Garage genehmigt werden, wenn sie nicht auf dem Grundst�ck des Eigent�mers liegt? Ist sie �berhaupt genehmigt?

: : : F�r mich klingt das - da Privatstra�e - f�r einen Fall des Privatrechts, der sp�testens vor Gericht gekl�rt werden wird. M.E. hat der Erbauer keinerlei Rechtsgrundlagen f�r die Garage. Deshalb R�ckbau mit Fristsetzung fordern und bei NIcht-Einhaltung ab vor Gericht.

: : :
: : : : Liebe Forenmitglieder,

: : : : unsere Nachbarn haben ihre Garage zu weit auf eine Privatstra�e hinausgebaut, die anderen Nachbarn und uns zusammen gehoert (nicht aber den "ueberbauenden Nachbarn"). Die Nachbarn waren trotz mehrerer Hinweise nicht bereit, die �berbauung r�ckgaengig zu machen.
: : : : Die Stadt, die zunaechst zusicherte, die Strasse zu uebernehmen, weigert sich nun, die Strasse mit der Ueberbauung zu uebernehmen. Sie empfiehlt uns, die Nachbarn zu verpflichten, die Ueberbauung rueckgaengig zu machen, sobald die Stadt evtl. die Strasse nimmt. Das kann aber auch in ein paar Jahren sein.

: : : : Gibt es da ein Gewohnheitsrecht? Waere es nicht am besten, die Nachbarn sofort aufzufordern, die Ueberbauung zurueckzunehmen?

: : : : Vielen Dank

: : : : Carla


Antwort:
Man muss hier zwischen formell und materiell rechtswidrig unterscheiden.
Denn auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen den Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügen. Eine Überbauung (Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken)ist nach meinem Kenntisstand in keinem Bundesland zulässig ohne das Baulast oder Grunddienstbarkeit eingetragen werden müssen. Liegen diese nicht vor, ist das Vorhaben materiell rechtswidrig errichtet worden.

Baulast und Grunddienstbarkeit bedürfen der expliziten Zustimmung aller betroffenen Grundstückseigentümer. Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht.

Die Baugenehmigungsbehörde ist hier sehr wohl im Boot. Sie können einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen. Die Behörde wird hier im pflichtgemäßen Ermessen prüfen und dann handeln. Es kommt hier auch auf das Maß der Überbauung an.
Selbst wenn Ihr Ansinnen bei der Behörde abgelehnt wird, erhalten Sie dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Also theoretischer Weise können Sie die Peterkarte an die Bauaufsichtbehörde weiterreichen.

Bitte mal das Bundesland angeben.




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