Re: Gesetz zu erneuerbare Energien


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 08 Oktober, 2008 um 09:58:46

Antwort auf: Gesetz zu erneuerbare Energien von A.Feldgen am 08 Oktober, 2008 um 07:34:42:

: Hallo zusammen,
: haben im Juli einen Hausbauvertrag für eine DHH bei einem Fertighausanbieter unterschrieben in dessen Leistungsumfang eine herkömmliche Gasheizung inbegriffen ist. Nun verzögert sich der Baubeginn erheblich (angedacht war Oktober), weil die Nachbarn
: noch einige Änderungswünsche und noch offene Fragen haben. Für wen gilt das neue EEG Gesetz ab dem 01.01.2009? Für alle die Ihren ersten Spatenstich 2009 haben, oder deren Bauantrag 2009 genehmigt wurde? Und musste uns der Bauträger damals bei der Unterschrift des Vertrages nicht auf das bereits verabschiedete Gesetz hinweisen - schließlich wären das im nachhinein nicht unerhebliche Mehrkosten!?!
: Vorab herzlichen Dank


Werter Forumsteilnehmer,

darf ich die Frage an Sie richten, was denn das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) mit Ihrem Hausbau zu tun hat?

Ihre Angaben dahin gehend sind sehr dürftig und somit ergänzungsbedürftig.

Das EEG regelt im wesentlichen den vorangigen Abschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ....... (siehe § 2 dieses vorgenannten Gesetzes).

Lassen Sie eine solche Anlage bauen und wenn ja, welche?

Das Gesetz gilt für Jedermann der solche Anlagen baut und von der Veräußerung von diesem erzeugten Strom profitieren möchte.

Es sollte natürlich auch möglich sein, eine solche Anlage zu bauen und nicht -was natürlich wirtschaftlich nicht sinnvoll ist- davon profitieren zu wollen. In diesem Fall gilt dieses Gesetz wahrscheinlich ggf. nicht.

Link: http://www.eeg-aktuell.de/fileadmin/user_upload/Downloads_Politik/bmu_eeg2009_konsolidiert.pdf


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

Handy: 0170 2940 223

PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung/Gewährleistung übernommen werden.



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