Re: Grenzbebauung nach §6 BauO NRW bei schrägen Grenzen


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 Oktober, 2008 um 22:21:36

Antwort auf: Grenzbebauung nach §6 BauO NRW bei schrägen Grenzen von KR am 11 Oktober, 2008 um 17:15:24:

: Grenzbebauung nach §6 BauO NRW bei schrägen Grenzen

: Hallo zusammen!
: Folgender Sachverhalt:
: Das Grundstück hat eine parallele Grundseite zur Straße, die linke Grenze verläuft rechtwinkelig zur Grundseite, die rechte Grundstückgrenze verläuft in einem stumpfen Winkel von 101°. Auf beiden Grenze sollen Garagen gebaut werden.
: Die Gesamtlänge der Garagen werden <15m sein und die maximale Länge von 9m ist nun der Knackpunkt:

: Es geht jetzt um die Garage entlang des stumpfen Winkels. Diese befindet sich genau auf der Grenze. Die Grundseite der Garage verläuft parallel zur Straße, die Wand auf der Grenze. Ich persönlich lege das Gesetz so aus, dass die Länge der Garage entlang der Grenze gemessen wird. Ich habe aber gelesen, dass es auch sein kann, dass nun die vorderste Kante lotrecht auf die schiefe Grenze gezogen wird und vermasst wird.

: Was stimmt nun?

: Vielen Dank für eventuelle Antworten

Die Art der Vermassung bestimmt ja nicht, ob die Länge der Grenzbebauung überschritten sein könnte. Es gilt die Länge der Bebauung entlang der Grenze! Und die ist zur Ermittlung der Privilegierungstatbestände absolut.



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