Re: Grenzbebauung nach §6 BauO NRW bei schrägen Grenzen


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 12 Oktober, 2008 um 10:53:18

Antwort auf: Re: Grenzbebauung nach §6 BauO NRW bei schrägen Grenzen von KR am 11 Oktober, 2008 um 23:58:05:

: ???

: Ganz ehrlich? Ich habe kein Wort verstanden...

: Die Art der Vermaßung nicht, aber die Summe der beiden Garagen.

: Vielleicht ist das Problem noch nicht herausgekommen. Es geht um die "rechte Garage": Wird die Länge auf der Grenze oder über den "Schattenwurf" der Garage gemssen (Das meinte ich mit lotrechte Linie auf die Grenzlinie...)


Es wird die Länge auf der Grenze gemessen (=Bebauung entlang der Grenze).

Relevant ist das aber nur, solange man die Vergünstigungen (=Privilegierung) nach §6 Abs. 11 BauO NRW in Anspruch nehmen will. Unter Umständen besteht die Möglichkeit einer Befreiung wegen des Grenzverlaufes wenn der Nachbar zustimmt. Das sollte mit der zuständigen Bauaufsicht und dem Planer/Entwurfsverfasser besprochen werden.



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