geschlossene Glasfläche in Grenzwand


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Abgeschickt von Roland am 15 Oktober, 2008 um 10:05:12

Hallo
Wir haben ein uraltes, typisches Bauernhaus, eine Seite Wohnbereich,anschliessend Scheunenteil, untrennbar.
Die Scheunenwand ist marode, weshalb ich nun zwischen die Balken Glasflächen eingebaut habe- angefangen-, die das Eindringen von Kälte und Feuchtigkeit verhindern. Nach meiner Ansicht eine Erhaltungsmassnahme der BAusubstanz.Die Wand steht aber auf der Grenzeun die Nachbarin hat das BAuamt auf mich gehetzt, das nun eine Baulast, die nicht zu bekommen ist, verlangt, oder den Abriss androht. Ich werde nun die Flächen von aussen wieder zu machen, will aber die Massnahmen weiter führen, da es sich um die Südseite handelt, wodurch im Winter neben der Verhinderung des Eindringens von Schnee und Feuchtigkeit auch durch die Glasflächen eine thermische Nutzung bei Sonneneinstrahlung im Sinne eine Heizkostenverringerung erzielen liesse.
Die Nachbarin hingegen hat eine Garage uaf der Grenze zu drei Grundstücken schwarz gebaut- ehemaliger Schuppen. Nun stellt es sich aber so dar, dass es eben wohl keine GRenzbebauung ist, auf einer Seite fehlen 40 cm, an meiner Seite ist schräg gebaut und ein weiteres Grundstück wohl mehr. Ich hatte mir durch diesen Umstand eine Einigung erhofft, leider nicht möglich. Sind 40cm voin der Grenze noch als Grenzbebauung anzusehen? Zur weiteren Vertuschung von Bausünden hat ihre Familie mehrere Grenzsteine verschwinden lassen!!Auch hierzu schweigt das Bauamt, ebenso die Gemeinde. Eine Vermessung ginge zu meinen Lasten- Antragsteller, obwohl wir vor zehn Jahren wegen Grundstückstausch bereits eine Vermessung hatten, wurden diese Grenzpunkte nicht beachtet und eingetragen. Liegt hier Ermessensmissbrauch vor?



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