Re: Grunddienstbarkeit


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Abgeschickt von T.Stefani am 18 Oktober, 2008 um 10:59:44

Antwort auf: Grunddienstbarkeit von Barbara am 17 Oktober, 2008 um 18:15:33:

Hallo Barbara,

für Ihr Problem gilt § 1023 BGB:

§ 1023 Verlegung der Ausübung
(1) 1Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Viele Grüße

: Hallo zusammen,
: eine allgemeine Frage: Wenn eine Grunddienstbarkeit auf einem Grundstück liegt, die dazu dient, dass das Kanalrohr des "Hinterliegers" an die allgemeine Kanalisation angeschlossen werden kann, und dann das belastete Grundstück neu bebaut werden soll: Dürfen die neuen Bauherren vom Nutznießer der Grunddienstbarkeit verlangen, dass er - auf seine Kosten - die Kanalrohre verlegt, weil sie sonst den Bauplänen im Wege stehen? Oder müssen sich die Eigentümer des belasteten Grundstücks mit ihren Bauplänen nach den bereits liegenden Rohren richten?
: Danke für Antworten, Gruß, Barbara





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