Re: Grunddienstbarkeit


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Abgeschickt von T.Stefani am 20 Oktober, 2008 um 10:30:08

Antwort auf: Re: Grunddienstbarkeit von Barbara am 18 Oktober, 2008 um 17:33:44:

Hallo Barbara,

stimmt genau. Sie müßten die Kosten tragen. Wichtig dabei ist freilich, daß die andere Stelle für den Berechtigten (also Ihren Nachbarn) ebenso geeignet ist. Ich habe noch zwei Auszüge aus dem Münchner Kommentar zu § 1023 BGB beigefügt:


Ebenso geeignete andere Stelle:
Die neue Ausübungsstelle muss wirtschaftlich gleichwertig sein und dem Berechtigten im Wesentlichen die gleichen Vorteile und Annehmlichkeiten, wie zB eine ruhige Lage oder einen ebenso gut ausgebauten Zufahrtsweg, bieten. Geringfügige Unbequemlichkeiten, etwa einen kleineren Umweg, muss der Berechtigte in Kauf nehmen.

Kosten der Verlegung.
Die Kosten der Verlegung sind gem. § 1023 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen. Sie umfassen die Aufwendungen, die dem Berechtigten durch die Einstellung der Nutzung an der bisherigen Stelle und durch etwa erforderliche Einrichtungen zur Ausübung des Rechts an der neuen Stelle erwachsen. Auch die Kosten der Eintragung im Falle der Inhaltsänderung zählen dazu.


Ich hoffe, Ihnen ist damit geholfen.



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