Re: Voll erschlossen / Grundstücksanschluss Abwasser


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 30 Oktober, 2008 um 16:10:30

Antwort auf: Voll erschlossen / Grundstücksanschluss Abwasser von Uwe Abel am 29 Oktober, 2008 um 19:39:10:

: Hallo,
: was genau bedeutet voll erschlossen beim Kauf einen Grundstücks ? Muss dann z.B. die Abwasserleitung bis zum Grundstück liegen oder wäre es z.B. auch ok wenn der Abwasserkanal ca. 50m vom Grundstück entfernt endet ?

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Begriff der Erschließungsanlagen
Erschließungsanlagen im Sinne von § 123 BauGB sind nicht nur die Anlagen zur verkehrsmäßigen Erschließung und zum Schutz des Baugebiets vor Immissionen, sondern auch die Anlagen zur Versorgung der Grundstücke mit Elektrizität, Wärme, Gas sowie die Anlagen zur Be- und Entwässerung und die Anlagen zur Abfallentsorgung.
Die Erschließung von Grundstücken ist gemäß § 123 BauGB grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Für die von ihr durchgeführten Erschließungsmaßnahmen kann die Gemeinde nach Maßgabe der §§ 127 f. BauGB von den Beitragspflichtigen – in der Regel die Grundstückseigentümer – Erschließungsbeiträge erheben. Welche Maßnahmen unter den Erschließungsbegriff im Sinne von § 123 BauGB fallen, ist im Gesetz nicht geregelt. Lediglich für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen findet sich in § 127 Abs. 2 BauGB eine Legaldefinition.

Der BGH hatte sich nun im Rahmen der Auslegung eines zivilrechtlichen Kaufvertrages über ein Grundstück mit der Frage zu befassen, wann es sich um Erschließungsanlagen im Sinne von § 123 BauGB handelt. Die Vorinstanzen hatten die Auflistung des § 127 Abs. 2 BauGB als abschließende Definition des Erschließungsanlagenbegriffes verstanden. Diesem Verständnis tritt der BGH nun entgegen:

Erschließungsanlagen sind nicht nur die Anlagen zur verkehrsmäßigen Erschließung und zum Schutz des Baugebiets vor Immissionen, wie sie in § 127 Abs. 2 BauGB aufgelistet sind, sondern auch die Anlagen, die der Versorgung der Grundstücke mit Elektrizität, Wärme und Gas, der Be- und Entwässerung und der Abfallentsorgung dienen. Der BGH begründet diese über die Auflistung in § 127 Abs. 2 BauGB hinausgehende Auslegung des Begriffs der Erschließungsanlagen mit dem Regelungszweck dieser Norm. Sie regele ausschließlich, für welche Erschließungsanlagen Beiträge nach dem BauGB erhoben werden könnten. Andere Anlagen, wie die oben genannten, können ebenfalls Erschließungsanlagen sein; Beiträge für ihre Errichtung sind jedoch nicht nach dem BauGB, sondern nach dem Kommunalabgabengesetz zu entrichten. Die Regelung des § 127 Abs. 2 BauGB diene allein als Grundlage für die bundesrechtliche Beitragserhebung. Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne von § 123 BauGB gehe aber darüber hinaus und umfasse auch die oben genannten Anlagen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2004 – V ZR 7/04, NVwZ 2005, 238
Dr. Martin Lailach, Kapellmann und Partner, Berlin

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Markus Reinartz
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