Re: Was ist Baureifesland(Wohnbaufläche) und Erholungsgebiet?


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 30 Oktober, 2008 um 16:28:57

Antwort auf: Was ist Baureifesland(Wohnbaufläche) und Erholungsgebiet? von Jörg87 am 29 Oktober, 2008 um 13:53:34:

: Wäre nett falls mir jemand bei folgender Frage weiterhelfen könnte. Wie unterscheidet sich eine Wohnbaufläche von Erholungsfläche (oder Erholungsgebiet?), in welche Kategorie würde eine Gartengrundstück was keinen Wasseranschluss besitzt fallen? Und wenn man besagtes erwerben will wie hoch belaufen sich die Kosten pro m² ? Gibt noch dinge die man beachten sollte bei so einem Kauf? Wer trägt die Kosten für Vermessung usw?
: Wie man sicherlich merkt hab ich sehr wenig Ahnung also falls mehr Informationen oder so benötigt werden, bitte einfach fragen.

: Wäre für jegliche Hilfe sehr dankbar...


Steht alles in der Wertermittlungsverordnung.

§ 4
Zustand und Entwicklung von Grund und Boden
(1) Flächen der Land- und Forstwirtschaft sind entsprechend genutzte oder nutzbare Flächen,
1. von denen anzunehmen ist, dass sie nach ihren Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage, nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden,
2. die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht.
(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.
(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.

Sachverständigenbüro

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail ReinartzMarkus@t-online.de

Tel.: 02484 / 2683
Fax: 02482 / 2583
Handy: 0170 2940 223

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