Re: Vorkaufsrecht


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Abgeschickt von Besserwisser, Max am 07 November, 2008 um 00:57:25

Antwort auf: Re: Vorkaufsrecht von Markus Reinartz am 02 Maerz, 2008 um 22:13:07:

: : Ein Einfamilienhaus steht zum Verkauf an. Es ist ein Vorkaufsrecht für eine Person im Grundbuch eingetragen. Ein Käufer für diese Immobilie ist bereits gefunden, will diese aber nur nach Löschung dieses Eintrages erwerben. Die Person mit dem Vorkaufsrecht fordert einen Betrag um dieser Löschung zuzustimmen.
: : Gibt es irgendwelche Richtlinien über die Höhe eines solchen Betrages? Wie hoch ist die Wertminderung einer Immobilie durch solch einen Grundbucheintrag? Oder ist dies alles reine Verhandlungssache? Fallen der Person bei nicht Inanspruchnahme Ihres Vorkaufsrechtes Notarkosten an?
: : Vielen Dank für Ihre Antworten.


: Wo ist denn eigentlich das Problem, werter Fragesteller?

: Der neue Käufer kauft das Objekt seiner Begierde per notariellem Kaufvertrag. In diesem Fall wird derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist, sich wohl entscheiden müssen -es kommt natürlich darauf an, wie denn dieses Vorkaufsrecht formuliert und vereinbart, bzw. eingetragen ist- ob er denn von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, oder aber lieber nicht. So ist das denn nun halt in der Regel mal mit den Vorkaufsrechten.

: In dem Fall, in dem er davon Gebrauch macht, hat halt der neue Käufer Pesch gehabt. Er hat dann halt einen notariellen Kaufvertrag, aber halt kein Objekt seiner Begierde, weil der Jenige der im Grundbuch eingetragen ist, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat.

: Wo ist das Problem?

: Dem neuen Käufer entstehen doch dadurch -außer dem unnötigen Gang zum Notar- keine Kosten und Nachteile.

: Insofern kann ich Ihr Problem überhaupt nicht nachvollziehen.

:
: Markus Reinartz
: Freier Sachverständiger für Bauwesen

: Hauptstraße 51
: 53894 Mechernich

: Tel.: 02484 / 2683
: Fax: 02482 / 2583
: Handy: 0170 2940 223

: PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keine Haftung/Gewährleistung übernommen werden.


Na, wer hat denn da nicht richtig gelesen?
Der potentielle käufer will nicht, solange das Recht nicht gelöscht ist...DAS ist das Problem, Herr Bausachverständiger..




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