Re: Grenzbebauung


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Abgeschickt von Sonnenschein am 07 November, 2008 um 09:25:54

Antwort auf: Re: Grenzbebauung von K.D. am 07 November, 2008 um 08:00:06:

: : Hallo !
: : Meine Mutter hat vor ca 20 Jahren ein Haus auf die Grundstücksgrenze unserer Nachbarn gebaut .
: : Die waren einverstanden ,es gab nichts schriftliches nur einen Händedruck und unsere Bereitschaft wenn diese eventuell mal anbauen wollen , das Sie das dürfen ,weil der Schnitt Ihres Grundstücks ungünstig ist zum bauen es war bis dahin nur Garten.
: : Mit den Jahren ging das Grundstück in den Besitz der Töchter über und meine Mutter übertrug mir Ihr Haus das auf der Grenze.
: : Nun soll das Nachbargrundstück als Baugrundstück verkauft werden in Anlehnung an das Nachbargrundstück
: : (also meins)Grenzbebauung im Bereich meines Hauses sei gestattet so lautet Satz der Imobilienfirma.
: : Jetzt meine Frage geht das so einfach , trotz Besitzerwechsel und der ganzen Geschichte?
: : Denn eigentlich hätte ich da schon was dagegen.

: : Danke für eine Antwort

: Antwort: Ich gehe davon aus, das wir hier vom normalen Innenbereich nach § 34 BauGB reden.
: In den meisten Bauordnungen der Länder wird zu den Abstandflächen gesagt (so oder so ähnlich):
: "Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf."

: Da ihr Gebäude bereits auf der Grenze steht und offensichtlich auf dem Nachbargrundstück keine Abstandflächenbaulast eingetragen wurde, könnte bei Ihnen dann schon gegengebaut werden.

: Auf Ihrem Grundstück werden die Abstandflächen ja auch nicht eingehalten. Wieso sollen die Nachbarn jetzt dafür bluten? Falls es die Anbaubaulast in Ihrem Bundesland noch gibt, kann auf Grund der vorhandenen Grenzbebauung auf dieses verzichtet werden. Frei nach dem Motto: "Was dem einem recht ist, ist dem anderen billig."
: Ich gehe davon aus, das der Grenzanbau / Gegenbau durchgesetzt werden kann.
:

Vielen Dank für Ihre Antwort so wie Sie es schildern wird es dann wohl auch sein es ist nach § 34 HBO bebaubar.
Danke nochmals.



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