Grunddienstbarkeit


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Abgeschickt von Barbara am 11 November, 2008 um 19:38:06

Hallo, Forum,
folgende Frage: Für eine Grunddienstbarkeit gilt u.a. § 1023 "Verlegung der Ausübung" - dass der Eigentümer ("der Belastete") z.B. den Verlauf eines Kanalrohrs verändern darf, wenn ihn der bisherige Verlauf beim Bauen stört und der Kanal dadurch in seiner Funktion nicht beeinträchtigt wird. Angenommen, dies Recht auf Verlegung wird vom belasteten Eigentümer geltend gemacht - was muss der Berechtigte beachten? Muss irgendetwas schriftlich geregelt werden, damit der Berechtigte nachher nicht in Nachteil gerät, z.B. auch wegen Kosten? Herzlichen Dank für alle Auskünfte, Barbara



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