Re: Kostenvoranschlag - 2500 € Kosten ... üblich?


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Abgeschickt von Reinartz Markus am 17 November, 2008 um 20:43:09

Antwort auf: Re: Kostenvoranschlag - 2500 € Kosten ... üblich? von Dirk Baumeister am 31 Oktober, 2008 um 16:53:36:

: Hallo Herr Reinartz,

: vielen Dank für die Anerkennung meiner Beiträge. Mein Alter und meine damit einhergehenden Erfahrungen sind leicht über meine Homepage herauszufinden und somit kein großes Geheimnis.

: Herzlichen Dank für die Hinweise zu den üblichen Vergütungsregelungen bei Kostenanschlägen von Handwerkern. Ich werde es mir entsprechend merken.

: Meine Intention war in erster Linie auf die unterschiedliche Wertung der Leistungen von Handwerkern und den normalerweise in beratender Funktion beauftragten Architekten hinzuweisen. Im übrigen ist selbstverständlich die Kostenermittlungen auch als Einzelleistungen beauftragbar und ich muss gleichzeitig einen Fehler meinerseits zugeben. Die Kostenermittlung umfasst ca. 1-1,5% des Gesamthonorars des Architekten, was bezogen auf die Baukosten ca. 0,2% ausmacht.

: Die von Ihnen beschriebene Haftung des Unternehmers für die Kostenberechnung ist meines Erachtens nur äußerst eingeschränkt gegeben und hängt massgeblich von der (vom Unternehmer) frei gestaltbaren Ausarbeitungstiefe und der konkreten Benennung ab. Im Gegensatz dazu ist Architekten aus der HOAI, der DIN 276 und der Rechtsprechung relativ detailliert vorgegeben, wie genau sie Kosten in welcher Leistungsphase zu ermitteln haben und welche Toleranzen(ohne Veränderungen an der Planungsaufgabe) zulässig sind. Ich gehe davon aus, dass auch Unternehmer nicht blöd sind und durchaus durch entsprechend geschickte Formulierungen ihre Haftungsrisiken bei Abgabe von Preisen minimieren. Die Haftung für den Unternehmer entsteht letztlich ja nicht durch das Angebot/Kostenschätzung/Kostenberechnung usw. sondern erst durch die verbindliche Kaufpreisvereinbarung im Rahmen des Bauvertrages. Im Gegensatz dazu haftet der Architekt bereits für die Kostenermittlung selbst.

: Zuletzt möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die Erstellung eines (echten) Leistungsverzeichnisses auch eine dem Architekten übertragbare Leistung ist. Die Kosten hierfür liegen bei 6% des Gesamthonorars, was ca. 0,7% der Baukosten entspricht ... immer noch deutlich unter den "üblichen" Vergütungen eines Handwerkers. Das anschließende Ausfüllen des vom Architekten erstellten Leistungsverzeichnisses durch die Unternehmer ist für den Bauherren in der Regel völlig kostenlos und liefert dem Architekten und dem Bauherren eine vergleichbare Gegenüberstellung von Preisen und angebotenen Leistungen und eine Entscheidungsgrundlage für eine anschließende Beauftragung.

: Leider sind diese Verfahren, die Vorteile und die daraus entstehenden (relativ geringen) Kosten im Verhältnis zum Ergebnis den wenigsten Bauherren im Vorfeld bekannt sodass sie diese Leistungen nicht anfragen und nutzen.

: In diesem Sinne ...

: Dirk Baumeister


Hallo Herr Baumeister,

Sie haben natürlich Recht mit dem was Sie schreiben. Dennoch sollten Sie nicht vergessen, das der Handwerker, der die Hütte (das Teil) anbietet (es) auch dafür bauen können sollte.

Nicht zu vergessen ist mit den (früher) üblichen 10% auch, dass ofmals keine Planungsunterlagen vorliegen und diese somit -wenn auch nur gedanklich- vom Handwerker mitgebracht werden müssen. Gewisse Planungsaufgaben übernimmt der Handwerker somit auch.

Zumindest haftet er dafür, wenn denn dann die gedachte Planung nicht funktioniert.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

Handy: 0170 2940 223

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

PS. Beiträge hier im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung uns Gewährleistung übernommen werden.



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