Re: Grundstücksgrenze


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Abgeschickt von Reinartz Markus am 17 November, 2008 um 21:25:20

Antwort auf: Re: Grundstücksgrenze von Karnatz Thomas am 12 November, 2008 um 13:56:56:

: : : Hallo , meine Frage lautet : Gibt es im Baurecht eine eindeutige Definition für " GRUNDSTÜCKSGRENZE " ? ( Vielleicht : " laut §?? Abs.?? BauGB ist eine Grundstücksgrenze die Linie zwischen zwei vermessenen Grenzpunkten ... " oder so ähnlich )

:
: : Was ist der Hintergund der Frage?
: : Fragen Sie doch mal beim örtlichen Katasteramt nach. Dort sind Vermesser tätig, die sich auch mit den Definitionen auskennen sollten.

:
: Hintergrund meiner Frage ist eine Meinungsverschiedenheit mit dem örtlichen Abwasserzweckverband über die anrechenbare Grundstücksgröße zur Ermittlung der Anschlußkosten . Laut Satzung des Verbandes ist Grundlage der Berechnung : " die der Straße zugewandte GRUNDSTÜCKSGRENZE mal Tiefe des Grundstückes (max 50m)" . Die Straße beschreibt dort eine 90 Grad Kurve , und ich besitze das Außeneckgrundstück , welches nur über eine schmale Zuwegung erreichbar ist . Die Zuwegung ist Bestandteil des Grundstückes , mündet genau in die Kurve und ist beidseitig durch Grenzpunkte zu den Nachbargrundstücken abgegrenzt . Nach meiner Auffassung ist die der Straße zugewandte Grundstücksgrenze nur die Breite der Einfahrt (die einzige Grenze die an der Staße liegt oder überhaupt in ihre Richtung zeigt). Nach Meinung des Zweckverbandes ist jedoch " die der Straße zugewandte Grundstücksgrenze " : die Breite meiner Einfahrt + die nachfolgende Grenze zum Nachbargrunstück . (beide Grenzen bilden keine durchgehende Gerade , sondern liegen im Winkel zueinander) Die Folge ist nun , das jetzt das gesammte Grundstück anrechenbar sein soll .


Grundsätzlich gelten nach dem Baugesetzbuch bei einem Eckgrundstück beide an der Straße liegenden Grundstücksgrenzen als Straßenfront.

Die Komune kann (aber muss nicht) in Einzelfällen davon abweichen beide Grundstücksgrenzen heranzuziehen.

In den Eifelregionen passiert dies regelmäßig, da hier meist größere Grundstücksgrößen vorhanden sind und die Abgabenbescheide die Eigentümer regelmäßig in den Ruin treiben würden.

Schauen Sie mal unter Google:

Verwaltungsvorschrift

oder auch unter

Komunalabgabengesetz

Ihres Landkreises

oder auch unter

Satzung Stadt .............

oder auch unter

Abgabensatzung

dort werden Sie bestimmt fündig.


Mit freundlichen Grüßen


Sachverständigenbüro

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail ReinartzMarkus@t-online.de

Tel.: 02484 / 2683
Fax: 02482 / 2583
Handy: 0170 2940 223

PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keine Haftung/Gewährleistung übernommen werden




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