Re: VOB - Ergänzung


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 24 November, 2008 um 19:41:20

Antwort auf: Re: VOB - Ergänzung von Dirk Baumeister am 23 November, 2008 um 12:22:45:

: : : Kommt ein Bauvertrag zustande, wenn VOB B nicht aushehändigt wird? Der Kunde kein Geschäftsmann ist und auch nicht weis, dass der VOB Teil zum Vertrag dazu gehört.
: : : Für Ihre Mühe vielen Dank.

: : : Mit freundlichen Grüßen
: : : Iris

:
: : Der Vertrag dürfte in jedem Fall zustande kommen, wenn Angebot und Annahme des Angebotes erfüllt sind. Fraglich ist, ob die VOB für diesen Vertrag gültig ist oder die Regelungen des BGB statt dessen gelten. Die VOB muss für ihre Gültigkeit üblicherweise nicht ausgehändigt werden, meines Wissens gilt es als ausreichend, wenn Einsichtnahme angeboten wird und die Gültigkeit nachvollziehbar vereinbart wurde.
: : Die VOB geniesst allgemein eine große Anerkennung und gilt als sehr ausgewogen, da sie sowohl ergänzende Rechte als auch Pflichten für BEIDE Vertragsparteien, also Bauherr und Handwerker, beinhaltet.

:
: ... siehe auch Posting: http://www.baurecht.de/forum/messages/11200.html

: Danach reicht die Übergabe der VOB nicht aus. Sofern sich der Bauherr eines "Erfüllungsgehilfen" (Architekt, Baubetreuer oder ähnlich) bedient, sind die Anforderungen auf jeden Fall geringer.


Den Vortrag des Herrn Baumeister sehe ich ein wenig anders.

Mehrere Anforderungen zur Vereinbarung eines VOB/B Vertrages.

Ein VOB/B Vetrag kommt nur dann zustande, wenn Sie die VOB/B im Volltext erhalten haben. Die Einsicht nehmen zu können reicht m. A. nach regelmäßig nicht aus.

Selbst das allein reicht nicht aus.

Derjenige (Verbraucher) der die VOB/B erhalten hat muss auch Kenntnis haben und Vertraut sein mit deren Inhalt sowie im Umgang und mit deren Anwendung aufgeklärt worden sein.

Dies natürlich alles schriftlich bestätigen.

Ansonsten gilt das BGB.

Bei der Vereinabrung eines VOB Vertrages mit Kaufleuten ist das übergeben der VOB/B nicht erforderlich. Hier geht der Gesetzgeber reglmäßig davon aus, dass der Kaufmann Kenntnis von der VOB/B hat und im Umgang damit bescheid weis.

Die Vereinbarung der VOB/B ist -nach meiner Auffassung- für beide Vertragspartner am besten.

Sicherlich lässt sich darüber streiten, ob dem tatsächlich so ist.

Aber, wenn man nun mal davon ausgeht, dass Sie die bestellte Bauleistung auch bezahlen wollen, dann steht der Vereinnbarung der VOB/B nichts im Wege. Denn dies regelt auch die VOB/B unter Anderem.

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Hier noch ein wenig aus dem geführten Schriftverkehr von mir der vergangenen Jahre in vergleichbaren Fällen.

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In Kenntnis diverser Schriftsätze die gesamte Angelegenheit ( Ortsangabe: ................. sowie ...............) betreffend erlaube ich mir den Hinweis, dass ich je eine –von den Auftraggebern unterschriebene– Ausfertigung der VOB/B Ausgabe 2002 im Volltext in jeder Bauakte gesichtet habe.

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Wirksame vereinbarung der VOB/B

Von einer Aushändigung des Textes kann im allgemeinen auch dann nicht abgesehen werden, wenn der Bauherr durch einen Architekten vertreten ist, da dieser regelmäßig bei der Bauplanung und Bauüberwachung eingeschaltet wird, nicht aber bei einem Vertragsabschluß mit Bauhandwerkern. Anders jedoch wenn der Architekt bereits beim Vertragsschluß den Bauherrn vertreten hat (vgl. OLG Hamm in OLG R 1998, 90 sowie in NJW RR 96, 593).

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Architekten & Ingenieure - Darf Architekt VOB/B mit Auftragnehmer vereinbaren?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2004 - 23 U 160/03

Die einem Architekten vertraglich übertragene Aufgabe zur Vergabe der Bauarbeiten umschließt, wenn nichts anderes vereinbart ist, das Recht, von sich aus und verbindlich für den Bauherrn mit dem Auf-tragnehmer die VOB/B zu vereinbaren.

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Bauvertrag - unerfahrener Bauherr: Wirksame Einbeziehung der VOB/B?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2005 - 8 U 627/04 (Online seit 13.02.2006)

Bei einem bauunerfahrenen Bauherrn, dem eine Kenntnisverschaffung vom Inhalt der VOB/B bei Vertragsabschluss nicht ermöglicht worden ist, kommt eine wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag nur in Betracht, wenn ein Architekt für den Bauherrn am konkreten Vertragsabschluss mitgewirkt hat.*)
Volltext | IBR 2006, 1164

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Einen Hinweis über die Aufklärung und „Kenntnisverschaffung“ der Auftraggeber im Umgang mit der VOB/B hinsichtlich des Wortlautes, des Inhaltes und deren Anwendung im Baugeschehen und im Bauablauf ggf. durch einen Fachkundigen etc. konnte ich in den mir vorgelegten Bewertungsunterlagen/der Akte nicht sichten.

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Wirksame Vereinbarung der VOB/C

Die VOB/B gilt als privilegierte allgemeine Geschäftsbedingung, wenn sie ohne Änderung vereinbart ist. Mit der VOB/B wird gem. § 1 Abs. 2 e automatisch auch die VOB/C (allgemeine technische Vertragsbedingung (ATV)) Vertragsbestandteil.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.06.2004 (Az.: VII ZR 75/03) jedoch entschieden, dass die Abschnitte 5 der ATVen (Abrechnungsregelungen) ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingung sind und deshalb – um wirksam vereinbart zu werden – dem Bauherrn ebenfalls im vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt werden müssen.

Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer neben der VOB/B auch den jeweiligen Abschnitt 5 der VOB/C dem privaten Bauherrn zur Verfügung stellen muss, um diese Abrechnungsregelungen wirksam zu vereinbaren. Werden beispielsweise Gerüst- und Putzarbeiten ausgeführt, müssen die Abschnitte 5 der ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten sowie der DIN 18451 Gerüstarbeiten neben der VOB/B an den Bauherrn versendet werden, damit entsprechend abgerechnet werden kann.

Der Abschnitt 0 der ATV (VOB/C) wird nicht Vertragsbestandteil. Über den § 9 der VOB/ A (Vergabe) wird aber geregelt, dass der Abschnitt 0 zu beachten ist. Die Kommentierung zu § 9 Abs. 3 Nr. 4 führt hierzu aus, dass bei Nichtbeachtung des Abschnitts 0 dies möglicherweise zu Schadensersatzansprü-chen führen kann.

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Zusammenfassend bleibt festzuhalten:
Die VOB/B muss wirksam vereinbart werden durch Übergabe des vollen Wortlauts der VOB/B an den Bauherrn.

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Der Abschnitt 0 der ATV (VOB/C) ist vom Ausschreiben den zu beachten.

Die Abschnitte 1 bis 4 der ATV (VOB/C) sind über § 1 Abs. 2 e der VOB/B wirksam vereinbart.

Der Abschnitt 5 der jeweiligen ATV (VOB/C) muss dem Bauherrn zusätzlich im vollen Wortlaut ausge-händigt werden.

Quelle: Baufachblatt, Organ der Bauwirtschaft in Südbaden 9/2005

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Auch einen Hinweis über die Übergabe der vorgenannten Abschnitte 5 der ATVen der jeweilig auszuführenden Gewerke konnte ich in den mir vorgelegten Bewertungsunterlagen/der Akte nicht sichten.

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Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

Handy: 0170 2940 223


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