Re: Verkaufsflächenobergrenze BVerwG v. 03.04.2008


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Abgeschickt von Bauassessor am 02 Dezember, 2008 um 12:49:13:

Antwort auf: Verkaufsflächenobergrenze BVerwG v. 03.04.2008 von Markus Nieber am 02 Dezember, 2008 um 11:14:12:

Hallo,

sofern der alte Bebauungsplan schon "bebaut" ist, bestehen erstmal keine Probleme. Problematisch wird es bei noch nciht bebauten Flächen - hier kann man m.W. zwei Wege wählen.
1.) Eine exakte grundstücksbezogene Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenzen für eín Sortiment. Das ist rechtssicher, aber unflexibel, sobald der Betreiber wechselt und ein anderes Sortiment anbieten will (erfordert dann eine Änderung des B-Plans)
2.) Keine Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen imn Bebauungsplan, sondern innerhalb eines städtebaulichen Vertrags. Dieser kann dann auch verschiedene Verkaufsflächenobergrenzen für unterschiedliche Sortimente festlegen.

Aber Achtung: die meisten Planungsbehörden vergessen, dass der städtebauliche Vertrag auch Teil der öffentlichen Auslage ist. Das wäre dann ein Verfahrensfehler, der u.U. zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt.


: Gibt es schon Erfahrungen bei der Umsetzung des Urteil des BVerwg bzgl. der zulässigkeit von Verkaufsflächenobergrenzen in Vorhabenunabhängigen Sondergebieten gem. §11 BauNVO ? Worauf sollte man bei der Berichtigung "alter" BPläne achten?





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