Abgeschickt von Jutta Glaser am 08 Dezember, 2008 um 14:54:20
Unsere Grundstuckkaufvertrag (Teil A) und Generalübernehmervertrag (Teil B) sind mit einander verbunden. Nach Abschluss des Kaufvertrages wird im Grundbuch eine Eigentumsübertragungsvormerkung dem Käufer eingetragen, die der Käufer an den Generalübernehmer abtritt bis die letzte Rate bezahlt ist.
Was passiert, wenn der GÜ vorher die Insolvenz anmeldet?
Welche Risiken haben wir bei dieser unvorteilhaften Vertragsform?