Re: Werkvertrag mit der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs und der Rechte aus der Auflassung an den Generalübernehmer


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Abgeschickt von Gast am 10 Dezember, 2008 um 09:53:32:

Antwort auf: Werkvertrag mit der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs und der Rechte aus der Auflassung an den Generalübernehmer von Jutta Glaser am 08 Dezember, 2008 um 14:54:20:

Bei dem Vertrag handelt es sich um einen so gennanten Bauträgervertrag. Hierbei sind zwingend die Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) einzuhalten. Diese Regelungen schützen den Käufer weitgehend vor den Folgen einer Insolvenz des Unternehmers bzw. Übernehmers. wichtig ist, dass vor einer Zahlung eine Vormerkung zu Gunsten des Käufers eingetragen wird (Diese kann natürlich nicht abgetreten werden). Daneben ist ein besonderer Zahlungsplan vorgeschrieben, der vor Vorauszahlungen schützen soll. Weiterhin muss gesichert sein, dass das Grundstück lastenfrei übertragen wird. Insbesondere muss entweder durch Löschung vor der ersten Zahlung oder durch eine so genannte Freistellungsverpflichtung gesichert sein, dass eingetragene Grundschulden gelöscht werden.

Risiken bestehen vor allem dann, wenn der Käufer Zahlungen außerhalb des Zahlungsplans nach der MaBV leistet oder vor der Übereignung Eigenleistungen erbringt. Weitere Risiken können sich vor allem aus der konkreten Vertragsgestaltung ergeben. Bei einem komplizierten Vertragswerk wie einem Bauträgervertrag kann ich nur zu einer juristischen Prüfung vor der Unterzeichnung raten.





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