Re: Gutachterkosten


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 10 Dezember, 2008 um 22:22:58

Antwort auf: Re: Gutachterkosten von Family am 07 Dezember, 2008 um 15:49:42:

: Das Problem liegt darin, daß die Gegenseite (Kläger) das Gutachten nicht zahlen wollen und das Gericht jetzt von uns wissen will wie es weitergehen soll.
: Wir (Beklagte ) sind für das Gutachten, es soll aber von den Klägern gezahlt werden.
: Ohne dieses Gutachten lässt sich nicht abschließend feststellen, welche Mängel tatsächlich vorhanden sind und welche Leistungen wirklich geschuldet sind.
: Das neue Gutachten soll sich an der Baubeschreibung orientieren.


Nun fehlt die Info wer Kläger und wer Beklagte ist?

Im Normalfall gestalltet es sich relativ einfach.


Hierzu ein Beispiel:

Der Kunde zahlt nicht, weil er der Meinung ist, dass er nicht die bestellte Bauleistung erhalten hat.

Der Auftragnehmer wird den Kunden dann verklagen, weil er seinjen Restwerklohn haben möchte.

Bei Gericht trägt der Kunde dann vor, dass die gelieferte Werkleistung nicht der bestellten Leistung entspricht (Falschlieferung und oder mit Mängeln behaftet).

In der Regel wird der Auftragnehmer dann beweisen müssen, dass seine Werkleistung frei von Mängeln ist und nichts falsches geliefert wurde.

Kann er dies nicht glaubhaft darlegen, was in Bausachen fast regelmäßig der Fall ist, so wird das Gericht einen Sachverständigen beauftragen um festzustellen, was da los ist.

Diese "Veranstaltung" zahlt fast ausnahmslos in dem Fall der Auftragnehmer, weil er bis zur Abnahme dafür beweispflichtig ist, dass die Leistung ohne Mängel und nicht falsch erbracht wurde.

Ich empfehle Ihnen, befragen Sie einen Juristen, der kann Ihnen genauestens weiterhelfen.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden





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