Re: Wohnungs- und Teileigentum ...


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 10 Dezember, 2008 um 22:52:21

Antwort auf: Re: Wohnungs- und Teileigentum ... von Dirk Baumeister am 10 Dezember, 2008 um 21:06:53:

: : Hallo zusammen!

: : Puh, wo fange ich an ...
: : Situation: Mein Schwager und ich wollen ein Grundstück kaufen. Dieses muß dazu erst geteilt werden.
: : Ein Erwerber für das Reststück ist vorhanden.
: : Es wird gemeinsam ein Notartermin wahrgenommen.

: : Mein Schwager soll 70 % - ich 30 % der Grundstücksfläche nutzen. Darin jeweils berücksichtigt sind die Anteile einer gemeinsamen Zufahrt.

: : Lt. Leistungsbeschreibung des GU bauen wir in NRW ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung.
: : Faktisch sieht das Projekt aber eher als zweigeschossige Doppelhausbebauung mit klarer Abgrenzung untereinander aus.
: : Wir teilen uns eine gemeinsame Trennwand, die Heizung und die Solaranlage. Zur Kostenermittlung haben Letztere auch eigene Zähler.

: : Ursprünglich hatte ich vor, beim Notartermin unsere Anteile - ersichtlich aus einem Lageplan - auf zwei Grundbuchblätter aufteilen zu lassen.
: : (Ob eine katastermäßige Aufteilung in Fläche A - mir, Fläche B - Schwager und Fläche C - gemeinsame Zufahrt überhaupt geht, werde ich morgen erst in Erfahung bringen)
: : Damit könnte jeder seine eigene Grundschuld auf einem eigenen Grundbuchblatt stehen haben.
: : Freistellungsverpflichtungserklärungen der Kreditgeber werden lt. mündlicher Auskunft ausgetauscht.

: : Nun sagte mir der Makler, dass die Aufteilung auf zwei Grundbuchblätter im Kaufvertrag nicht akzeptiert würde, da die Verkäuferin bei 3 Erwerbern steuerlich als "gewerblich" gilt.

: : Somit wäre ich gezwungen, bei Bezahlung meines Teiles durch Eigenkapital, für die Grundschuld meine Schwagers, der zu 100 % finanziert, zu haften.

: : Kann mir hier jemand Erfahrungen schildern, ...
: : ... ob meine Ansätze bis hierher korrekt sind?
: : ... wie man evtl. alternativ verfahren kann?
: : ... was ich zw. meinem Schwager und mir noch alles beachten muss, damit jeder für sich autarg ist?

: : Ich bedanke mich im Vorfeld
: : Viele Grüße
: : Olaf O.


: ... wie wär's denn mal mit (fach-)anwaltlicher Beratung? Mal abgesehen davon, dass sich das Ganze ja schon nicht mehr nach Standard-Hüttchen anhört, ist die Konstellation ja prädestiniert unvorhergesehene Probleme zu schaffen, die im Vorfeld keinem der Beteiligten nur vorstellbar erscheinen. Alleine die interne Haftung der Bauherrengemeinschaft würde Bücher füllen. Übrigens würde jeder professionelle Projektentwickler ein festes Budget für anwaltliche und gutachterliche Beratung (ca. 5% der Gesamtprojektkosten inkl. Grundstückskosten, Honoraren usw.) einplanen.

: Wie kommt der Schwager eigentlich an eine 100%-Finanzierung??? ... komische Bank ...


Herr Baumeister hat natürlich grundsätzlich Recht. Sie benötigen eigentlich eine Beratung eines Sach- und Fachkundigen bevor Sie zum Notar gehen.

Dem Grundsatz nach stellt Ihr Vorhaben aber doch überhaupt kein Problem dar.

Sie oder Ihr Schwager oder beide zusammen kaufen vom Verkäufer (1. Vertrag).

Danach verkaufen Sie oder Ihr Schwager an den jeweils anderen. Dies kann besimmt schon in dem 1. Vertrag untergebracht werden. Ansonsten wäre dies der 2. Vertrag.

Im Grundbuch sollte/muss natürlich eingetragen werden, dass wenn die Solarzelle die z. B. auf Ihrem Dach montiert ist und eventuell beiden gehört, aber den Strom für beide "Hütten" produziert von Ihrem Schwager genutzt werden darf und das Sie nicht einfach weil z. B. Ihrer Frau die Anlage auf Ihrem schönen Dach nicht mehr gefällt selbige abbauen können/dürfen weil der Schwager dann ja keinen Strom merh hätte und umgekehrt. Selbiges gilt "sinngemäß" für die Heizung, den Hausanschlussraum etc. und den Zugang dazu. Ferner -um Streitigkeiten zu vermeiden- sollte die Quote für die Reparatur- und Wartungskosten und das entsprechende Zutrittsrecht für die Reparaturen und die Wartung in dem Vertrag geregelt werden. Alles dies kann entsprechend in dem 1. oder ggf. in dem zweiten Vertrag geregelt werden.

Ebenso sollte bei zwei Vertägen bereits im 1. Vertrag die Absicht und der Inhalt des -noch zu vereinbarenden- 2. Vertrages beschrieben werden, damit nicht Ihren Schwager z. B. aus einer "Bier"-laune heraus die Lust verliert und Sie dann auf dem gesamten Grundstück hängen bleiben.

Das gehört zu dem Tagesgeschäft von Notaren.

Sie müssen nur halt wissen, was alles so passieren kann und welche Punkte es zu bedenken gibt, damit Sie wissen -um es dem Notar sagen zu können- was Sie in dem Vertrag oder in den Verträgen geregelt haben wollen.

Na ja, jedenfalls muss die Bank nicht unbedingt deswegen schon komisch sein, wenn Sie eine 100% Finanzierung bewilligt. Es können ja auf einer anderen Seite Sicherheiten von 500% vorhanden sein. Insofern sagt dies zumindest mir noch nicht, dass die Bank deswegen komisch ist.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden





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