Re: Baugenehmigung Auflage


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Abgeschickt von Peters am 15 Dezember, 2008 um 11:04:20:

Antwort auf: Re: Baugenehmigung Auflage von vnvnative am 14 Dezember, 2008 um 20:08:14:

Danke erstmal für die Antwort.
Nach einer weiteren Dursicht der Unterlagen hat sich jetzt ergeben, das der Revisionsschacht und Abwasseranschluß auf dem Nachbargrundstück nahe der Grundstückgrenze liegen. Eine Grunddienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen.


: Ansatz 1, der superkorrekte:
: Jetzt bei der Bauaufsicht/Stadtentwässerung melden und vermutlich zur Trennung verpflichtet werden, weil die auch nichts anderes sagen "dürfen".
: Ihr Trost: Ihr Verkäufer bekommt denselben Ärger und diselben Kosten wie Sie.
: Billiger wird es sicher für den, auf dessen Grundstück der Stamm des Ypsilons zum städtischen Kanal führt (es sei denn, der liegt wirklich exakt auf der Grenze).
: Was Sie davon beim Verkäufer zivilrechtlich geltend machen können, hängt vom Vertrag und den Verjährungsfristen ab. Üblicherweise formulieren Notare so, dass Sie da nicht viel machen können.

: Ansatz 2: Vogel Strauß.
: Einfach laufen lassen, sich vielleicht mal über die exakte Lage vergewissern, schön drauf aufpassen und gut is'.
: Solange es funktioniert und keine Diskussionen gibt, wird keiner etwas sagen.

: Ansatz 3:
: Zum Anwalt gehen, die Hintergründe zu 2 und 3 aufklären lassen, auf jeden Fall etwas zahlen und hinterher ganz genau wissen zu können, was für 2 oder 3 spricht.
: : Hallo,
: : meine (ehemalige) Lebensgefährtin und ich haben 2005 eine DHH (Bj. 1994) gekauft. Dem damaligen Verkäufer gehörten beide DHH und somit fand die Grundstücksteilung erst vor Vertragsunterzeichnung statt.
: : Da ich in Kürze den Anteil meiner Ex" übernehmen werde habe ich nochmals die Baugenehmigung durchgelesen. Hier findet sich der Hinweis:

: : "Falls das Grundstück geteilt wird, muß jedes einzelne Wohnhaus unmittelbar an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden."

: : Bisher laufen die Abwasserkanäle vor den beiden DHH Y-förmig zusammen.

: : Meine Frage ist nun welche "Auswirkungen" diese Auflage für mich hat. Kann nachträglich der eigene Anschluß verlangt werden ? Hätte der Verkäufer hierauf aufmerksam machen müssen ? Wer muß ggf. die Kosten übernehmen ? Gibt es für solche Fälle eine Ausnahmegenehmigung ?

: : Vielen Dank im voraus




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