Re: Anwendung VEP im Aussenbereich


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Abgeschickt von Bauassessor am 20 Dezember, 2008 um 00:16:02:

Antwort auf: Re: Anwendung VEP im Aussenbereich von Dirk Baumeister am 19 Dezember, 2008 um 20:36:22:

Hallo,

die Bauordnung prüft aber zunächst einmal die Einhaltung der Regeln. Wenn Außenbereich, dann gem. § 35 BauGB, wenn aber ein politischer Entschluss zur Entwicklung des Dorfes in Form eines VEPs vorliegt, dann spielt das keine Rolle mehr. Und über den VEP entscheidet letztlich der Rat der Kommune, nicht irgendeine Behörde, die für die Einhaltung der Regeln zuständig ist.

Ob der Rat den Belang der "Verfestigung der Splittersiedlung" berücksichtigt oder nicht, ist allein Ihre Entscheidung. Sie muss diese jedoch begründen (können).


: : Hallo und guten Tag!

: : Würde gerne einmal dieses Forum zu folgendem Thema in Anspruch nehmen: Wie sieht es aus, wenn man ein Wohnhaus im (unbeplanten) Außenbereich eines kleinen Dorfes (ca. 35 Einwohner) plant und eine Baugenehmigung mit Hilfe eines Vorhabens- und Erschliessungsplans durchsetzen möchte? Die Gemeinde ist einverstanden, aber die zuständige Baurechtsbehörde lehnt nach einer Anfrage durch unseren Architekten ob sie einem VEP zustimmen würden mit der Begründung ab, dass sich dadurch die Ortschaft verlängert. Ist dies ein zulässiger Verhinderungsgrund seitens der Behörde? Gibt es da einen rechtlichen Hintergrund? Und kann man eine Baugenehmigung evtl. auf gerichtlichem Weg durchsetzen oder wirft einem die Behörde dann noch mehr Steine vor die Füße? Hoffe auf sachkundige Antworten.

: : MfG Schorsch


:
: Könnte mit "Verlängerung der Ortschaft" die "Verfestigung einer Splittersiedlung" gemeint sein? Das wäre ein "öffentlicher Belang", der dem Vorhaben generell im Sinne von §35 BauGB entgegen steht. Wenn der zuständige Rat (Gemeinde) z. B. eine Aussenbereichssatzung, Abrundungssatzung oder ein ähnliches städtebauliches Instrument beschließen würde, dass im Anschluss planungsrechtlich Baurecht auf dem Grundstück ausweist, kann das Baurechtsamt keine Gründe zur Ablehnung mehr dagegen vorbringen. Allerdings sind bei der planungsrechtlichen Schaffung von Baurecht auch eine Reihe von Hürden zu nehmen. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) bzw. vorhabenbezogener Bebauungsplan muss die selben Hürden nehmen (evtl. Umweltprüfung, Beteiligung Träger öffentlicher Belange, öffentliche Auslegung usw. usw.). Eigentlich ist die Verknüpfung der Begriffe VEP und Aussenbereich nicht möglich, da der VEP einen unbeplanten Bereich (§35 BauGB) zu einem beplanten (§30 BauGB) macht.

: Das Baurecht unterscheidet zwei Ebenen: Planungsrecht und Bauordnungsrecht. Das Baurechtsamt ist eigentlich nur für die Prüfung des Bauordnungsrechts zuständig, dass im Aussenbereich (§35 BauGB) von dem Grundsatz ausgeht, dass dort nicht gebaut werden soll, wenn nicht bestimmte Privilegierungen vorliegen.





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