Re: Anwendung VEP im Aussenbereich


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 21 Dezember, 2008 um 12:20:48

Antwort auf: Re: Anwendung VEP im Aussenbereich von Schorsch am 21 Dezember, 2008 um 10:58:03:

: Hallo,

: vielen Dank schonmal für die Antworten. Ja das mit der Splittersiedlung ist soweit ich weiß das Argument, das die Baurechtsbehörde des Landratsamts vorbringt. Allerdings ist der Ort ein gewachsenes Dorf, was die Behörde auch anerkennt und ich weiss nicht, wieso durch Hinzufügen eines Hauses auf einmal eine Splittersiedlung entstehen soll. Ich denke dies ist Auslegungssache. Eine anderer Verantwortlicher würde dies vielleicht anders sehen. In Baulücken im Ort würde uns die Behörde entgegenkommen. Aber das bringt mir nichts, weil wir da kein Land besitzen. In einer eMail an die Behörde nachdem unser Architekt erfolglos wegen Chancen eines VEP angefragt hat, habe ich das Argument hervorgebracht, daß unser Dorf eh bald ausstirbt, wenn der Nachwuchs dort keine Häuser bauen darf und wegziehen muß. Habe allerdings noch keine Antwort darauf erhalten. Kann man da irgendwie Rechtsmittel einlegen oder ist man der Willkür dieser Behörde machtlos ausgesetzt? Und kann man entwicklungspolitisch da etwas machen, wenn man vorbringt daß das Dorf irgendwann ausstirbt, wenn das so weitergeht?

: Vielen Dank schonmal,

: Gruß Georg

Die Splittersiedlung entsteht nicht durch das Haus sondern VERFESTIGT sich!

Die Durchführung eines VEP oder eines B-Planes ist von der Ratsentscheidung abhängig. Wird dieses politische Instrument nicht erreicht, gibt es kein Planungsrecht und damit kein Recht zu Bauen. Das ist keine Willkür sondern die "Planungshoheit der Gemeinde".

Rechtsanspruch auf Planungsrecht kann meines Wissens nicht gerichtlich umgesetzt werden. Lediglich wenn Baurecht besteht, also nach §34 oder nach einem B-Plan oder auch nach den Ausnahmeregelungen des §35 BauGB gebaut werden dürfte, lässt sich das gerichtlich durchsetzen.



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