... welche Form der Abnahme meint er wohl?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 21 Dezember, 2008 um 20:42:45

Antwort auf: Re: Terrasenüberdachung - Abnahme von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 16 Dezember, 2008 um 13:04:42:

Abnahme ist meines Erachtens ein etwas unglücklicher Begriff in diesem Zusammenhang.

Die bauordnungsrechtliche Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung wird gerne und landläufig auch als "Abnahme" bezeichnet, ist aber eben keine.

Die "Abnahme" als Begriff ist im Rahmen von Werkverträgen im BGB (§ 640 BGB) und in der VOB definiert und bestimmt den Zeitpunkt der weitestgehenden Fertigstellung des Werkes, der Werklohnfälligkeit, der Gefahr- und Beweislastumkehr usw.

Das was Adam G aber vermutlich meint ist eine Art TÜV-Bescheinigung oder ähnliches, dass die Funktionstauglichkeit seiner Konstruktion allgemeingültig bescheinigt; eine Art Typenstatik oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Systems.

Das ist, zumindest in NRW, nicht erforderlich. Die Konstruktion sollte statisch dimensioniert sein und auch von einem Tragwerksplaner entsprechend den technischen Vorschriften ermittelt worden sein, der Nachweis gegenüber der Behörde ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Allerdings haftet der Ersteller solcher Konstruktionen in vollem Umfang gegenüber dem Erwerber für das von ihm erbrachte Werk. Und das nicht nur für die Konstruktion sondern auch für die bauerechtlichen Belange, wenn er die Anträge stellt. Selbst für die Vorschriften, die von der Behörde nicht geprüft werden. Man sollte sich daher auskennen ... insbesondere mit den kleinen Besonderheiten der Abstandflächenregelungen, den Besonderheiten in den verschiedenen Bauweisen und vor allem mit dem jeweils für das Gründstück geltenden Planungsrecht.



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