Re: Diskothek am Friedhof?


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 02 Januar, 2009 um 15:18:25:

Antwort auf: Re: Diskothek am Friedhof? von Andre Donath am 01 Januar, 2009 um 11:47:55:

hallo andre,
pietätsgründe sind mir erstmal baurechtlich nicht bekannt....was aber nichts zu sagen hat.
100m-200m abstand sind nicht wirklich viel.
ich gehe mal davon aus, dass der friedhof zuerst da war.......(tschuldigung, kleiner scherz).
über die zulässigkeit einer diskothek entscheidet dann eigentlich die "Baunutzungsverordnung",
siehe nachfolgend einen auszug....
§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen.
mfg
bodo hermann



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