Re: Laufzeit Gewährleistung nach VOB


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 02 Januar, 2009 um 18:00:52

Antwort auf: Re: Laufzeit Gewährleistung nach VOB von Markus Reinartz am 02 Januar, 2009 um 17:43:22:

Guckst Du hier

http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=264

Ich hoffe der Link funktioniert.

: : Hallo,
: : folgender Fall:
: : - Bau Einfamilienhaus mit einem Bauunternehmer (Erstellung eines fertigen Neubaus als Generalunternehmer)
: : - Vertragsschluss: September 2005 / Abnahme Oktober 2006

: :
: : In den allgemeinen Vertragsbedingungen wurden wirksam die VOB/B einbezogen. Uns steht eine Gewährleistungsbürgschaft mit einer Laufzeit von 5 Jahren zur Verfügung. Unter dem Punkt „Gewährleistung“ ist folgendes vereinbart:

: :
: : „Die Gewährleistung richtet sich nach VOB Teil B § 13. Abweichend von der VOB Teil B § 13 Absatz 4 gewährt die Fa. … 5 Jahre Gewährleistung auf Bauwerke. Diese Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung oder des Einzugs in das Bauvorhaben. Für gelieferte Geräte, Objekte und Materialien übernehmen die Hersteller eine Garantie gemäß ihren jeweils gültigen Werksbedingungen. Etwaige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Der mitgelieferte Schornstein ist unverzüglich nach Abnahme in Betrieb zu nehmen, ansonsten wird keine Gewährleistung übernommen. Ist ein Mangel auf eine besondere Anordnung der Bauherrenschaft zurückzuführen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Auftretende Mängel innerhalb der vorstehenden Gewährleistungsfristen werden durch Nachbesserung beseitigt.“

: : Nun zur Frage:
: : Was ist in diesem Zusammenhang als Bauwerk zu verstehen? Zählt der gesamte Bau inkl. Gewerken wie Elektro, Sanitär etc., dazu? Besteht also zum Beispiel für Mängel an fest eingebauter Holztreppe, an den elektrisch bedienbaren Rollläden oder der Brennwerttherme (wir habe vor kurzem einen Mangel an dieser festgesteltl) 5jährige Gewährleistung?
: : Insbesondere der Satz “Für gelieferte Objekte und Materialien übernehmen die Hersteller eine Garantie gemäß ihren jeweils gültigen Werksbedingungen.“ ist aus meiner Sicht fraglich. Gilt damit z.B. für eine Gastherme oder für die gelieferte Treppe nur eine G. von 2 Jahren, da der Hersteller nur 2 Jahre G. bietet? Oder ist dies eher als eine Beschreibung zu verstehen, dass zusätzlich zur G. auf Bauwerke auch der Hersteller G. übernimmt. Falls ersteres gemeint ist, könnte dieses mE nach AGB-Recht eine überraschende Klausel zu unserem Nachteil sein (Standardklausel im Werkvertrag des Unternehmers), womit sie unwirksam wäre.

: : Was versteht man im Allgemeinen unter den in VOB Teil § 13 genannten „andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen“, für die nur 2 Jahre G. besteht?

: : Beste Grüße und vielen Dank im Voraus,
: : Holger

:
: Zunächst einmal bleibt zu sagen, dass zur gültigen Vereinbarung der VOB/B diverse Faktoren zu berücksichtigen sind.

: So reicht zum Beispiel -bei der Vereinbarung der VOB/B mit einem Verbraucher (insofern der Verbraucher kein Kaufmann oder Handwerksmeister ist)- das bloße übergeben der VOB/B nicht mehr aus. Auch wenn der Erhalt der VOB/B im Volltext vom Verbraucher quittiert wurde, ist dies nach herrschender Meinung nicht mehr ausreichend um die VOB/B wirksam in den Vertrag mit einem verbraucher einzubeziehen.

: Der Auftragnehmer müsste sich z. B. ebenfalls vom Verbraucher quittieren lassen, dass dieser sich vor Auftragserteilung mit dem Vertragswerk der VOB/B -und dies auch mit dem Umgang und der Anwendung derer- vertraut gemacht hat.

: Desweiteren müssten -um die VOB/B nach herrschender Meinung rechtsgültig zu vereinbaren- die ATV VOB/C übergeben worden sein, was regelmäßig nicht der Fall ist.

: Etwas anderes gilt regelmäßig, wenn der Verbraucher bei der Auftragsverhandlung und/oder Auftragsvergabe durch einen Architekten vertreten wurde.

: Im übrigen sei der Ordnung halber erwähnt, dass -meiner Meinung nach- der Bauleistungserhaltende sich bei der wirksamen Vereinbarung der VOB/B -gewährleistungsrechtlich- immer besser steht als bei einem BGB-Vertrag.

: Die Gewährleistung nach BGB beträgt zwar 5 Jahre und nach VOB/B lediglich nur 4 Jahre, dabei gibt es jedoch einen -meiner Meinung nach- gravierenden und wichtigen Unterschied.

: Zur Darlegung des -gewährleistungsrechtlichen- Unterschiedes ein Beispiel.

: Reklamieren Sie nach z. B. nach drei Jahren das die Abdichtung vom Keller nicht funktioniert und Wasser im Kellergeschoss eingedrungen ist, so hätten Sie nach einer Mangelbeseitigung bei einem zuvor vereinbarten VOB/B Vertrag wiederum 4 Jahre Gewährleistung auf das Gewerk Abdichtung. Bei der Vereinbarung eines BGB Vertrages würde die Gewährleistung nach weiteren zwei Jahren ablaufen.

: Darüber hinaus zählt jeder Eingriff in die VOB/B -in der Regel egal wie schwerwiegend der Eingriff auch sein mag- als Eingriff der regelmäßig zur Folge hat, dass die VOB/B als nicht vereinbart gilt.

: Desweiteren kommt es darauf an, wer denn verwender der VOB/B ist. Ob Sie als Auftraggeber das waren oder der Auftragnehmer!? Auch dies spielt eine Rolle.

: Es ist also nicht ganz so einfach aus den paar Zeilen die Sie geschrieben haben logisch schluss zu folgern, ob denn nun ein VOB/B Vertrag vorliegt oder nicht.

: Um dies zu beurteilen oder beurteilen zu können, befragen Sie einen Juristen.

: Die Leistungen am Bauwerk haben Sie ja wie Sie es beschrieben haben 5 Jahre Gewährleistung.

: Zur Leistung am Bauwerk zählt z. B. um Ihre Frage zu beantworten die Geschosstreppe oder beispielsweise auch der Anstrich der Fassade des Hauses.

: Bei der Heizung ist es regelmäßig aber -um ein maximum an Schutz und somit ein Maximum an Gewährleistung zu erlangen- erforderlich das Sie einen Wartungsvertrag abschließen bzw. abgeschlossen haben und diese Wartung auch tatsächlich ausgeführt wurde. Auch dies geschieht regelmäßig -meist aus Unwissenheit- seitens des/der Auftraggeber (s) nicht.

:
: Mit freundlichen Grüßen

: Markus Reinartz
: Freier Sachverständiger für Bauwesen

: Hauptstraße 51
: 53894 Mechernich

: E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

: Handy: 0170 2940 223

:
: PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.





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