Re: Dispens für Behindertenwohnheim im Gewerbegebiet


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Abgeschickt von Bauassessor am 11 Januar, 2009 um 00:46:19:

Antwort auf: Dispens für Behindertenwohnheim im Gewerbegebiet von Eduard Prazeres am 10 Januar, 2009 um 12:08:38:

Hallo,

ja, ein Behindertenwohnheim gilt, auch wenn es gewerblich betrieben wird, als "Wohnnutzung" (siehe Kommentar Fickert / Fieseler zur Baunnutzungsverordnung). Falls so ein Wohnheim fälschlicherweise in einem Gewerbegebiet genehmigt wird, besitzt es Schutzansprüche gegenüber Lärm wie in einem Wohngebiet. Somit müssen sich alle umliegenden Gewerbetreibenden entsprechend einschränken - nicht nur die neuen, sondern auch vorhandene Betriebe.

Leider wissen die meisten Kommunen nicht, dass ein gewerblich betriebenes Wohnheim (sei es nun Behindertenwohnheim, Seniorenwohnheim oder Studentenwohnheim) als generell als Wohnnutzung anzusehen ist. Daher werden diese nicht selten als Gewerbetriebe auch in Gewerbegebieten zugelassen...

Die Verschlechterung der Vermarktbarkeit an sich ist jedoch kein Grund. So könnte man sich ja immer beschweren, dass irgendein Betrieb mit einem schlechten Image in ein Gewerbegebiet kommt (ich denke da mal an Bordelles, Sexshops etc., die selbstverständlich in einem Gewerbegebiet zulässig sind, sofern sie nicht im Bebauungsplan ausgeschlossen werden.


: Guten Tag,

: kann ein Behindertenwohnheim, als sozialer Bau betitelt, eine Baugenehmigung in Form eines Dispenses erhalten, obwohl das Haus in Bungalowstil in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll?

: Ist das nicht ein Durchbrechen der bisherigen Planungsabsichten? Somit der B-Plan als Gewerbegebiet nicht mehr voll wirksam?

: Hintergrund könnte sein, dass noch freie Gewerbegrundstücke nicht mehr vermarktbar sind und deshalb nach anderen Investoren gesucht wird um die investierten Gelder in die Erschliessung irgendwie wiederzubekommen?!





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