Re: Nachbar erweitert sein Wohnhaus und baut Doppelgarage


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 23 Januar, 2009 um 22:16:38

Antwort auf: Re: Nachbar erweitert sein Wohnhaus und baut Doppelgarage von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 23 Januar, 2009 um 18:47:40:

: hallo grubua,
: mein "vorredner" -d.baumeister- hat natürlich recht. bitte schauen sie auch in den kommentar zur BauNVO......-u.a-.....anforderungen (welche auch immer?)an stellplätze und garagen (zufahrten nicht vergessen!) müssen erfüllbar bleiben...insofern sieht auch § 31 BauGB wiederum befreiungen von den festsetzungen des b-plan vor. voraussetzung:die abweichung ist städtebaulich vertretbar und die abweichung ist unter würdigung nachbarlicher interessen mit den öffentlichen belangen vereinbar.
: hier ist das problem: in welchem verhältnis stehen 17qm zu 859qm = 1,98% mehr (jetzt nicht genehmigten) überbaute fläche des gesamtgrundstück, die durch eine genehmigungsfreie (!) spätere versiegelung mit einem grossen "gepflasterten" steingarten bei weitem übersschritten wird. der eigentliche zweck von "vorgeschriebenen" bebaubaren flächen dient nicht dem "privaten" bauherren, sondern der allgemeinheit schlechthin......
: die anrechenbarkeit (und ausführung in art und funktion!) von nebenanlagen im sinne des § 14 BauNVO ist bei bauaufsichtsbehörden ein ungeliebtes- weil schwer in der praxis später nachzuprüfen- thema.
: die vom gesetzgeber gewollten "versiegelungsobergrenzen" lassen somit vom planenden relativ einfach aushebeln.
: art und weise der vorgelegten "pläne" von A. sind im vorfeld von B. eingesehen worden...und in art und weise von B. auch "genehmigt" worden.
: beratungen für laien gibt es übrigens bei den bauaufsichtsbehörden kostenlos.......aber nicht jede "gesetzesauslegung" und kommentierung kann im vorfeld besprochen werden, dass überlassen wir lieber der politik......wir sehen täglich die ergebnisse.
: mfg
: bodo hermann

... auch eine Überschreitung der GFZ mit genehmigungsfreien Versiegelungen ist baurechtlich nicht erlaubt und würde (theoretisch) einer Befreiung vom B-Plan bedürfen. Die Genehmigungsfreiheit befreit ausdrücklich nicht vom geltenden Baurecht (§65 Abs. 4 BauO NRW) und der Bebauungsplan ist mit seinen Festsetzungen ja Bestandteil dieses Rechts. Eine "Aushebelung" dieser Festsetzungen ist also durch die Genehmigungsfreiheit NICHT gegeben.



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