Re: Detailfragen zur GRZ Berechnung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 28 Januar, 2009 um 14:32:53

Antwort auf: Re: Detailfragen zur GRZ Berechnung von psu20 am 27 Januar, 2009 um 21:37:31:

: : : Hallo,

: : : Danke für Ihre schnelle Antwort.

: : : Die heute aktuelle BauNV ist Grundlage des Bebauungsplans.

: : : Es fragt der Bauherr. Mir liegt zwar vom Bauamt (in Hessen) eine Kopie der GRZ Berechnung vor, die der Bauträger eingereicht hat. Diese ist aber sehr grob.

: : : Eine Standardterrasse wird hier zur Hauptfläche gerechnet.
: : : Im Internet findet sich aber beispielsweis ein Berechnungsformular der Stadt Werl. Dort bleiben Terrassen ganz außen vor. Ist dies jeweils unterschiedlich geregelt?
: : :
: : : Die Gemeinschaftsfläche wurde vom Bauträger gar nicht berücksichtigt.

: : : Gartenhaus, eine über den Standard hinausgehende Terrasse und ein gemeinsamer Platz für Müllcontainer wurden erst nachträglich gebaut und sind daher in der Berechnung des Bauträgers nicht berücksichtigt. Daher ist mir die Berechnung unklar.

: : : Vom Bauamt war keine klare Aussage zu erhalten.

: : : Findet sich im Internet eine genaue(eindeutige) Anleitung/Information?

: : : Danke!
: : :

: :
: : Eine Anleitung wird es vermutlich nicht geben. Zur Ermittlung gehört auch immer ein bißchen Erfahrung, Fantasie (um auf die richtige Idee zu kommen, die Maximalwerte nicht zu überschreiten) und Kenntnis über die aktuelle Rechtsprechung, die z. B. für NRW festgestellt hat, dass Terrassen (unabhängig von ihrer Größe) zu den Hauptanlagen gehören und in die GRZ einzubeziehen sind. Wörtlich geht das aus der BauNVO nicht hervor. Auch Gartenhäuser gehören in die GRZ hinein, da sie ja auch die Grundfläche versiegeln. Die Lichtschächte werden allerdings als unselbständige und untergeordnete Bauteile der Hauptanlage nicht separat berücksichtigt sofern sie nicht innerhalb der Terrassenfläche liegen und aus diesem Grund berücksichtigt werden müssen.

: : Eine konkrete Ermittlung ist nur anhand der Pläne möglich und muss die Ermittlungsgrundlagen des §19 BauNVO erfüllen.

: Danke!

: Können Sie noch was zur Einbeziehung des Anteil an einem gemeinschaftlichen Grünstreifen sagen?

: Dieser sowie die separate Garage und Zufahrt müsste doch bei der Gesamtgrundfläche berücksichtigt werden.

: Würde man z.B. das Flurstück mit Zufahrt und Garage als separates Grunstück werten, wäre wegen kompletter Bebauung die GRZ = 1 und somit nicht zulässig, oder?

... kommt auf die konkrete Grundstückssituation an und dabei wäre sogar noch zwischen planungsrechtlichem und bauordnungsrechtlichem Grundstücksbegriff zu unterscheiden. Es könnte z. B. sein, dass Zufahrts- und Garagengrundstücke von der GRZ befreit wurden und nicht in die Ermittlung der GRZ der Häuser einbezogen sind.
Wie gesagt, erst durch Einsicht in die Pläne abschließend zu beurteilen.



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