Re: Nachbar mit Anspruch auf Bebauungsplan?


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Abgeschickt von Anton am 04 Februar, 2009 um 12:19:14:

Antwort auf: Re: Nachbar mit Anspruch auf Bebauungsplan? von vnvnative am 02 Februar, 2009 um 00:25:53:

Lediglich im BP gilt - für mich - eine Höhe von 1,50 m. Örtlicht Bauvorschriften gibts hier nicht. Der Nachbar darf (und macht´s auch) auf 2 m einfrieden, da für ihn der BP nicht gilt. Probleme habe ich damit, dass eine Ausnahme vom BP vom "guten Willen" des Nachbarn
abhängt, unabhängig, ob die von mir gewünschte "Ausnahme" in irgend einer Weise auf das Nachbargrundstück auswirkt. Außerdem halte ich es für fragwürdig, ob ein Nachbar Ansprüche auf den Bebauungsplan hat.
: Da Sie bei dieser Frage letzten Endes Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen eine Beseitigungsverfügung bzw. eines Antrags auf Erteilung der Befreiung gegeneinander abwägen müssen, wird man Ihnen im Forum vermutlich nicht weiterhelfen können: Bei dieser Entscheidung kann Ihnen nur ein Anwalt auf der BAsis des gesamten Sachverhalts incl. Pläne und evtl. Einschätzung des konkreten Verwaltungsgerichts (!) helfen.
: Letzteres könnte relevant werden, weil spätestens die Verwaltungsrichter einen gewissen praktischen Blick auf die Sache werfen könnten, der sich u.U. deutlich von den theoretisch schlechten Karten unterscheiden könnte, die Sie nach der Papierform haben.
: Den Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung (Einfriedung wird zwar in den B-Plan aufgenommen, aber i.d.R. nicht als Planungsrecht (§ 31 BauGB) sondern als örtliche Bauvorschrift (= Abweichung nach LBauO)) dürfte in dieser Situation schwierig durchzuklagen sein.

: Die Beseitigungsverfügung lässt sich ohne Zweifel als rechtmäßig darstellen, so dass Ihr Widerspruch/Klage keinen Erfolg hätte. Aber mit etwas Glück bzw. dem richtigen Richter geht das Verfahren trotzdem anders aus. Problem: Die Kosten laufen vorher hoch und vermutlich müßten Sie die selbst bei einem Erfolg, z.B. im Vergleichsweg, in nennenswertem Umfang tragen.
: => Das ruft nach RA, wenn es Ihnen ernst ist. Von der Aktion abzuraten ist sehr leicht - sie mit Erfolg durchzuziehen ist schwierig bis spekulativ.

: Vielleicht bekommt er auch die Gemeinde auf Ihre Seite mit einer frühen Argumentation zum Thema "Drittschutz der Einfriedungssatzung" (liegt der Nachbar im geschützten Geltungsbereich?) oder findet Baurechtsverstöße in dem gelagerten Gerümpel, die die Verhandlung leichter machen.
: Evtl. auch legale Alternativen zum 2m-Zaun.

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: : Grundstück in Bayern, Einfamilienhaus mit Westausrichtung (Belichtung), Bebauungsplan der eine Einfriedung mit max. 1,50 m vorgibt. An der Westseite im Abstand von 1,50 m von der Grenze die Doppelgarage meines Nachbarn, ohne Bebauungsplan. Um nicht ständig auf das Gerümpel hinter der Garage (Abstand zu meiner Terrasse: 7 m) schauen zu müssen (Nachbar: “das ist nicht mein Problem“) baue ich einen Sichtschutz, Höhe 2 m in diesem Bereich. Nachbar rennt zur Gemeinde, Gemeinde zu mir: Nachbar will, dass ich Bebauungsplan einhalte, Folge: ich soll eine Ausnahme vom BP beantragen, und jetzt: wenn der Nachbar unterschreibt, stimme die Gemeinde auch zu, wenn nicht, dann eher nicht („Wir wollen ja nicht verklagt werden“).
: : Nun weiß ich, dass die Bayerische Bauordnung eine Höhe von 2 m zulässt, d.h. dass der Nachbarschutz gewährleistet ist. Zudem befindet sich der Sichtschutz hinter seinem Grenzbau.
: : Außerdem ist im Bereich dieses Bebauungsplans, (der unsinniger Weise nur einen Straßenzug umfasst, d.h. links und rechts der Strasse gilt der BP, an diesen beiden Grundstücksreihen angrenzende Grundstücke gibt es keinen BP) annähernd auf jedem Grundstück der Bebauungsplan nicht eingehalten (Einfriedung, Grenzbau, Dachform...).
: : Wie soll ich mich jetzt verhalten? Bitte um Hilfe




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